Corona-Pflegebonus muss gezahlt werden
Zugelassene Pflegeeinrichtungen und weitere Arbeitgeber in der Langzeitpflege sind nach dem Pflegebonusgesetz verpflichtet, ihren Beschäftigten zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2022 eine zusätzliche finanzielle Anerkennung (Corona-Pflegebonus) für ihre besonderen Leistungen und Belastungen zu zahlen.
Pflegekräfte erhalten bis zu 550 Euro
Gezahlt werden bis zu 550 Euro, gestaffelt nach der Nähe zur Versorgung, der jeweiligen Qualifikation und der wöchentlichen Arbeitszeit.
- bis zu 550 Euro: Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung
- bis zu 370 Euro: andere Beschäftigte in der Altenpflege, wenn sie in mindestens 25 % ihrer Arbeitszeit mit Pflegebedürftigen betreuend oder pflegend tätig sind
- bis zu 190 Euro: andere Beschäftigte in nach SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen
- bis zu 330 Euro: Auszubildende in Pflegeberufen
- bis zu 60 Euro: Freiwilligendienstleistende und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr
Anspruch haben alle Beschäftigten, die innerhalb des Zeitraums 1. November 2020 bis 30. Juni 2022 für mindestens drei Monate in oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung in der Altenpflege tätig waren und am 30. Juni 2022 noch bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind.
Pflegekassen leisten Vorauszahlungen
Der für die Auszahlung der Corona-Pflegeboni benötigte Betrag wird im Wege der Vorauszahlung von der sozialen Pflegeversicherung erstattet. Pflegeeinrichtungen waren daher verpflichtet, bis spätestens 8. August 2022 zu melden, in welcher Höhe sie Corona-Pflegeboni auszahlen müssen. Die Auszahlungen durch die zuständige Pflegekasse sollen bis zum 11. Oktober 2022 erfolgen. Pflegeeinrichtungen sind nach der Auszahlung an die Arbeitnehmer verpflichtet, den Pflegekassen die Höhe der tatsächlich gezahlten Pflegeboni bis 15. Februar 2023 mitzuteilen.
Hinweis: Der GKV-Spitzenverband hat eine Reihe von Richtlinien, Vereinbarungen und Formularen veröffentlicht, die Pflegediensten bei der Beantragung und dem Nachweis der Zahlung gegenüber den Pflegekassen helfen.
Corona-Boni sind steuer und beitragsfrei
Die Corona-Pflegeboni können steuer- und beitragsfrei ausgezahlt werden, denn der Gesetzgeber hat vor wenigen Wochen eine neue Steuerbegünstigung beschlossen. Neben den Prämienzahlungen nach dem Pflegebonusgesetz und Bonuszahlungen aufgrund von Beschlüssen der Bundes- oder einer Landesregierung sind auch freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers begünstigt.
Steuerfrei sind Corona-Boni bis zum Höchstbetrag von 4.500 Euro, die Mitarbeitenden bestimmter Unternehmen der Gesundheitsbranche zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zwischen dem 18. November 2021 und dem 31. Dezember 2022 zufließen oder als Sachleistung gewährt werden. Gehaltsumwandlungen sind nicht zulässig, d. h. vereinbarter Arbeitslohn darf nicht als Corona-Bonus bezeichnet und steuerfrei gezahlt werden. So kann auch ein zuvor vertraglich vereinbartes oder regelmäßig gezahltes Urlaubsgeld nicht einfach in einen steuerfreien Corona-Bonus umgewandelt werden.
Begünstigte Einrichtungen sind:
- Krankenhäuser,
- voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen (Alten-, Behinderten- und Pflegeheime),
- bestimmte ambulante Pflegedienste und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Dialyseeinrichtungen,
- Rettungsdienste,
- Arzt- und Zahnarztpraxen
Angebote zur Unterstützung im Alltag i. S. v. § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI gehören nicht zum vergleichbaren Leistungsportfolio der begünstigten Pflegeeinrichtungen. Und auch Mitarbeiter in therapeutischen Praxen, Tageskliniken oder Entbindungseinrichtungen berücksichtigt der Gesetzgeber nicht. Eine Beschränkung auf pflegerisch tätiges Personal innerhalb eines Unternehmens gibt es hingegen nicht.
Corona-Prämie versus Corona-Bonus
Die Corona-Prämie bis 1.500 Euro sowie der Corona- Bonus bis 4.500 Euro kann grundsätzlich unabhängig voneinander gewährt werden. Doch Vorsicht: Für Zahlungen nach dem 17. November 2021 kann nur noch die Steuerbefreiung nach der Neuregelung gewährt werden, weil sie als speziellere Vorschrift Vorrang hat (sogenanntes Kumulierungsverbot).
In Pflegevergütungsverhandlungen höhere Boni berücksichtigen
Pflegeeinrichtungen können ihren Arbeitnehmern somit über den Corona-Pflegebonus hinaus freiwillig oder aufgrund eines Tarifvertrages höhere Boni zahlen.
Tipp: Nehmen Sie die Aufstockung des Corona- Bonus als Personalaufwendungen in ihre prospektiven Pflegesatz- bzw. Pflegevergütungsvereinbarungen auf bzw. streben Sie eine Anpassung Ihrer laufenden Vereinbarungen entsprechend § 85 Absatz 7 SGB XI an.