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Corona-Impfungen in Apotheken: Nur mit Schulungen und entsprechenden Räumlichkeiten zulässig

Artikel 1/4 der Artikelserie "Corona-Impfungen in der Apotheke"
Corona-Impfungen in Apotheken: Nur mit Schulungen und entsprechenden Räumlichkeiten zulässig
Aktuelles
14.02.2022 — zuletzt aktualisiert: 22.04.2022 — Lesezeit: 4 Minuten

Corona-Impfungen in Apotheken: Nur mit Schulungen und entsprechenden Räumlichkeiten zulässig

Artikel 1/4 der Artikelserie "Corona-Impfungen in der Apotheke"

Curriculum für Schulungen steht

Um Impfungen gegen Covid-19 anbieten zu dürfen, muss das Impfpersonal entsprechend qualifiziert werden. Hierzu sollen Apotheker:innen, die Corona-Schutzimpfungen bei Personen ab dem 12. Lebensjahr durchführen, ärztliche Schulungen durchlaufen und am Ende eine erfolgreiche Teilnahme vorweisen. Seit dem 6. Januar 2022 liegt das von der Bundesapotheker- und der Bundesärztekammer erarbeitete Curriculum vor.

Die Schulung nimmt insgesamt mindestens zwölf Fortbildungsstunden zu jeweils 45 Minuten in Anspruch und beinhaltet einen theoretischen und einen praktischen Teil. Hinzu kommt eine Lernerfolgskontrolle. Die Schulungen können überall dort durchgeführt werden, wo geimpft wird, also in Praxen oder (mobilen) Impfzentren.

Was sind die Inhalte der Schulung?

Die Schulung vermittelt Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere zur …

  • Aufklärung
  • weiteren Impfberatung
  • Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person
  • Kenntnis von Kontraindikationen
  • Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese und der Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien
  • sowie theoretische und praktische Kenntnisse zu Notfallmaßnahmen

Übersicht Schulungsaufbau – die fünf Module des BAK-Curriculums

Teil Umfang Inhalt Form
1 2 Std. Aufklärung, Anamnese, Impfung, Notfall Selbststudium
2 2 Std. Theorie: Virus, Krankheit, Therapie, Prävention, Impfstoffe Live-Online
3 2 Std. Theorie: Räume, Impfstoff, Impfung, Rechtliches, Aufklärung, Doku, Notfall Live-Online
4 4 Std. Übungen: Impftechnik, Nachbereitung Präsenz, max. 25 TN
5 2 Std. Erste Hilfe bei Impfreaktionen, Teil 5 entfällt bei „Ersthelfern“ Präsenz, max. 25 TN
Test Lernerfolgskontrolle Multiple Choice

Quelle: https://www.abda.de/aktuelles-und presse/pressemitteilungen/detail/apothekerschulungen-zur-covid-19-impfung-koennen-starten-1/

Hinweis: Fortbildungen im Rahmen der Modellvorhaben zu den Grippeschutz-Impfungen werden angerechnet. Die Bundesapothekerkammer (BAK) hat aktuell die Anforderungen an die Covid-19-Nachschulung für Apotheker:innen mit bereits bestehender Qualifikation für die Grippeschutzimpfung festgelegt.

Impfräume – wo werden Apotheken gegen Covid-19 impfen?

Auch wenn das Curriculum für die Covid-19-Impfungen steht, sind an einigen Stellen noch rechtliche oder praktische Fragen zum Ablauf offen. Regional unterschiedlich wird z.B. die Frage beantwortet, unter welchen Voraussetzungen Apotheken für die Durchführung der Impfung externe Räumlichkeiten nutzen können.

Die Impfbefugnis für Apotheker:innen ist an das Vorliegen geeigneter Räumlichkeiten mit entsprechender Ausstattung geknüpft.

Zu den Räumlichkeiten konkretisiert das BMG in der Begründung zum Verordnungsentwurf:

 „Die Impfung sollte in einem Raum durchgeführt werden, der die Privatsphäre der Patientinnen und Patienten schützt und die Möglichkeit zur Durchführung von Maßnahmen bei Sofortreaktionen einschließlich einer entsprechenden Ausstattung bietet. Dazu kann insbesondere eine geeignete Sitzmöglichkeit für den Patienten als auch eine Liege gehören. Erforderliche Hygienestandards sind einzuhalten. Zudem müssen die Impfstoffe qualitätsgesichert entsprechend den Vorgaben der gültigen Fachinformation gelagert und für die Impfung vorbereitet werden können“.

Somit wäre ein temperaturüberwachter Kühlschrank in unmittelbarer Nähe zum Ort der Impfung Voraussetzung. Ebenso sollten entsprechende Notfallpräparate innerhalb dieses Raumes vorgehalten werden. Zudem muss ein schriftlicher Notfallplan vorhanden sein.

Im Übrigen sollen gemäß der Leitlinie der BAK zur Durchführung von Corona-Schutzimpfungen hinsichtlich der Raumanforderungen die apothekenrechtlichen Grundsätze insbesondere des § 4 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) gelten.

Wie ist die Rechtslage bei externen Räumlichkeiten?

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 7 der neuen CoronaImpfV ist der Leistungserbringer „die öffentliche Apotheke“ und nicht der „Apotheker“. Somit besteht hinsichtlich der Frage, wo die Räumlichkeiten eingerichtet werden können/müssen eine gewisse Auslegungsbedürftigkeit.

Denn: Die Apotheke als Wirtschaftseinheit ist an den Ort der Betriebsräume gebunden, da die erforderliche Betriebserlaubnis nach § 1 Abs. 3 Apothekengesetz lediglich für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume gilt. Diese Räume dienen dem ausschließlich dort durchzuführenden Apothekenbetrieb. Es gilt § 4 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) mit dem Grundsatz der Raumeinheit. Es gibt zwar einige Ausnahmen wie beispielsweise Lagerräume, die auch außerhalb der Apotheken-Betriebsräume genutzt werden dürfen. Für Covid-19-Impfungen sieht die ApBetrO keine Ausnahme vor.

In einer Anmerkung in der Begründung des BMG zur Änderung der CoranaImpfV heißt es hierzu jedoch:

„Geeignete Räumlichkeiten müssen die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Apothekenbetriebsordnung („Raumeinheit“) nicht erfüllen“. Damit stellt das BMG klar, dass die Raumeinheit für Covid-19-Impfungen nicht eingehalten werden muss. So wäre für die Impfungen beispielsweise ein Container oder Mietobjekt denkbar, wenn sich diese in unmittelbarer Nähe zur Apotheke befinden und ausschließlich für diesen Zweck genutzt werden.

Insofern handelt es sich bei dieser Klarstellung um eine „Handreichung“ des Gesetzgebers zur Ausdehnung des Ermessens der zuständigen Behörden.

Hinweis: Gemäß § 4 Abs. 6 ApBetrO sind wesentliche Änderungen der Nutzung der Apothekenbetriebsräume anzeigepflichtig (z. B. ein bisher als Lager genutzter Raum soll nun als „Impfraum“ genutzt werden). Es empfiehlt sich daher, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nachzufragen, ob diese das Impfen als eine solche wesentliche Änderung erachtet und was im Falle einer erforderlichen Anzeige zu beachten ist.

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Autor(en)


Carmen Brünig
Steuerberater
Fachberaterin für das Gesundheitswesen (DStV e. V.), Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Mail: etl-advision@etl.de


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