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Corona-Impfungen in Apotheken: Impfsurveillance gilt auch für Apotheken

Artikel 3/4 der Artikelserie "Corona-Impfungen in der Apotheke"
Corona-Impfungen in Apotheken: Impfsurveillance gilt auch für Apotheken
Aktuelles
16.02.2022 — zuletzt aktualisiert: 22.04.2022 — Lesezeit: 3 Minuten

Corona-Impfungen in Apotheken: Impfsurveillance gilt auch für Apotheken

Artikel 3/4 der Artikelserie "Corona-Impfungen in der Apotheke"

Erwartungsgemäß müssen Apotheken – ebenso wie Ärzte – durchgeführte Covid-19-Impfungen täglich an das Robert-Koch-Institut (RKI) melden. Für die Datenübermittlung im Rahmen der Impfsurveillance sollen Apotheken das elektronische Meldesystem des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) nutzen. Die vom DAV zusammengeführten Daten werden elektronisch an das RKI übermittelt. Bis zuletzt gab es hier noch einige Detailfragen zu klären. Nun ist das Verbändeportal des DAV startklar für die neue Funktion.

Gefordert sind folgende Angaben:

Patientenpseudonym, Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht, fünfstellige Postleitzahl und Landkreis der zu impfenden Person, Kennnummer und Landkreis der impfenden Apotheke, Datum der Schutzimpfung, Beginn oder Abschluss der Impfserie (Erst-, Folge- oder Auffrischimpfung), impfstoffspezifische Dokumentationsnummer sowie die Chargennummer des Impfstoffs.

Nach der erfolgreichen Übertragung können die Daten direkt in die Erstellung der Impfzertifikate einfließen. Hierzu wird eine Verbindung zur Zertifikate-Funktion des Verbändeportals geschaffen und die eingegebenen Basisdaten werden übernommen.

Vor der Impfung Einwilligung einholen

Vor der Impfung müssen Apotheker:innen die Einwilligung der zu impfenden Person einholen. Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufgeklärt worden ist. Dazu gehören laut BAK-Leitlinie insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Impfung sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung sowie Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Präventionsmaßnahme. In jedem Fall muss Gelegenheit für ein mündliches Aufklärungsgespräch mit dem Apotheker bestehen.

Wie erfolgt die Dokumentation?

Nach der Impfung haben Apotheker:innen die Schutzimpfung unverzüglich mit den erforderlichen Daten im Impfausweis des Patienten zu dokumentieren bzw. eine Impfbescheinigung auszustellen. Zudem hat der Patient Anspruch auf ein digitales Impfzertifikat.

Darüber hinaus haben Apotheker:innen eine Patientenakte zu führen und diese 10 Jahre aufzubewahren. Die Patientenakte besteht mindestens aus der Anamnese sowie der Einwilligungserklärung in unterschriebener Form.

Und: Die Durchführung von Corona-Schutzimpfungen sollte nach der Leitlinie der BAK im Qualitätsmanagementsystem der Apotheke beschrieben werden.

Versicherungsschutz – Haftung (k)ein Problem?

Wie bei jeder neuen Apothekendienstleistung stellt sich auch hier die Frage nach dem Haftpflichtversicherungsschutz. Die Deckungszusage im Zusammenhang mit den Modellprojekten zur Grippeschutzimpfung lässt sich keinesfalls ohne weiteres auf die jetzt anstehenden Corona-Schutzimpfungen übertragen.

Apotheker:innen sollten daher unbedingt ihre bestehenden Versicherungsverträge genau prüfen, auf jeden Fall Rücksprache mit ihrem Versicherer halten und eine valide formulierte Deckungszusage einholen. Hier steckt der Teufel im Detail, insbesondere auch was die Räumlichkeiten betrifft. Die gemäß § 3 Abs. 4a Nr. 3 CoronalmpfV nachzuweisende Betriebshaftpflichtversicherung deckt regelmäßig lediglich die in der Betriebserlaubnis benannten Räume ab.

Im Unterschied zu den Grippeimpfungen, die in den jeweiligen Apothekenräumlichkeiten stattfinden müssen, erlaubt der neue § 20b Infektionsschutzgesetz Covid-Impfungen auch außerhalb der Apotheke – etwa in einem mobilen Impfteam. Auf diese Abweichung ist besonderes Augenmerk zu legen und sollte bei der Formulierung der Deckungszusage unbedingt Berücksichtigung finden.

Ist der Masernschutz der Mitarbeitenden Pflicht?

Bei der Frage, ob alle Mitarbeitenden einer Apotheke, in der gegen Covid-19 geimpft wird, aufgrund der Bestimmungen des § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) gegen Masern und SARS-CoV-2 geimpft sein müssen, sieht die BAK derzeit eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Hier steht eine Klarstellung des BMG aus. Laut der BAK-Leitlinie sollten sich Betriebserlaubnisinhaber daher vorsorglich vor Aufnahme von Covid-19-Schutzimpfungen mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung setzen, sofern Angehörige des Apothekenpersonals zum Stichtag keinen Immunitätsnachweis vorlegen können.

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Autor(en)


Carmen Brünig
Steuerberater
Fachberaterin für das Gesundheitswesen (DStV e. V.), Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Mail: etl-advision@etl.de


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