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Bundesfinanzhof prüft doppelte Begünstigung

Sind steuerfreie Kinderbetreuungskosten zusätzlich als Sonderausgaben abziehbar?
Bundesfinanzhof prüft doppelte Begünstigung
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02.07.2021 — zuletzt aktualisiert: 08.09.2021 — Lesezeit: 2 Minuten

Bundesfinanzhof prüft doppelte Begünstigung

Sind steuerfreie Kinderbetreuungskosten zusätzlich als Sonderausgaben abziehbar?

Für Familien mit Kindern sehen die Steuergesetze verschiedene Begünstigungen vor. An erster Stelle stehen Kindergeld und Kinderfreibeträge. Daneben gibt es Baukindergeld und Kinderzulagen bei der Riesterförderung, einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und einen Ausbildungsfreibetrag für über 18-jährige Kinder, die während ihrer Ausbildung auswärts untergebracht sind. Für Kinder, die eine Privatschule besuchen, kann ein Teil des Schulgeldes als Sonderausgaben abgezogen werden. Gleiches gilt für Kinderbetreuungskosten.

Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten
Eltern können für jedes Kind bis zum Alter von 14 Jahren zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, höchstens aber 4.000 Euro in der jährlichen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Abziehbar sind Beiträge für die Unterbringung in Kinderkrippen und -gärten, in Kinderhorten, aber auch Ausgaben für eine Tagesmutter oder die Beschäftigung einer Haushaltshilfe, soweit sie ein Kind betreut. Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes sowie für Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, wie Musikunterricht oder Computerkurse und für sportliche und andere Freizeitbetätigungen werden nicht berücksichtigt. Die Kinderbetreuungskosten müssen durch eine Rechnung und die unbare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers nachgewiesen werden.

Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zu Kita-Kosten
Oftmals übernehmen Arbeitgeber die Kita-Kosten für die nicht schulpflichtigen Kinder eines Arbeitnehmers oder zahlen einen Zuschuss. Dieser Vorteil ist steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Begünstigt sind Kosten für die Betreuung, Unterkunft und auch für die Verpflegung des Kindes. Keine Rolle spielt, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt.

Arbeitgeberzuschuss versus Sonderausgabenabzug
Fraglich ist allerdings, ob die Kinderbetreuungskosten auch dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn sie vom Arbeitgeber steuerfrei bezuschusst wurden. Die Finanzverwaltung lässt den Sonderausgabenabzug nicht zu, da der Arbeitnehmer in diesem Fall wirtschaftlich gar nicht belastet ist. Doch nach dem Gesetzeswortlaut ist das bei Kinderbetreuungskosten gar nicht explizit gefordert. Nachdem auch die Finanzgerichte in Köln und Baden-Württemberg den Sonderausgabenabzug für die steuerfreien Kindergartenzuschüsse abgelehnt haben, müssen nun die Richter des Bundesfinanzhofes entscheiden, ob es sich um eine Gesetzeslücke handelt, welche die doppelte Begünstigung ermöglicht.

Hinweis: Die Erfolgsaussichten sind zwar nicht sehr hoch. Dennoch sollten auch vom Arbeitgeber steuerfrei bezuschusste Kita-Kosten als Sonderausgaben angesetzt werden. Zudem sollte das Finanzamt auf die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse hingewiesen und ein ablehnender Steuerbescheid mit einem Einspruch offengehalten werden.

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