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Bauabzugsteuer müssen auch Nicht-Bauunternehmer zahlen

Bauabzugsteuer müssen auch Nicht-Bauunternehmer zahlen
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09.10.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021 — Lesezeit: 2 Minuten

Bauabzugsteuer müssen auch Nicht-Bauunternehmer zahlen

Wer meint, dass Bauabzugsteuer nur Unternehmen der Baubranche betreffe, irrt. Selbst wenn eine Bauleistung an einen privaten Vermieter erbracht wird, ist dieser grundsätzlich verpflichtet, einen Steuerabzug in Höhe von 15% der Bruttobausumme vom Rechnungsbetrag einzubehalten, beim Finanzamt des Bauunternehmers anzumelden und dorthin abzuführen. Bauabzugsteuer fällt auch für Anzahlungen an. Der Steuerabzug ist für alle Bauleistungen vorzunehmen, insbesondere für die Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken.

Achtung bei gemischt genutzten Gebäuden

Lediglich für Baumaßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder an einem zur unentgeltlichen Nutzung überlassenen Gebäude fällt keine Bauabzugsteuer an. Bei Gebäuden, die sowohl zu eigenen Wohnzwecken als auch unternehmerisch genutzt werden, muss daher geprüft werden, ob die Bauleistung dem unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Teil des Bauwerkes zugeordnet werden kann. Lässt sich eine Baumaßnahme eindeutig dem unternehmerischen Bereich zuordnen, ist der Steuerabzug vorzunehmen. Ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, sind die Bauleistungen dem Zweck zuzuordnen, der überwiegt. Dabei ist das Verhältnis der Nutzflächen ein geeigneter Prüfmaßstab.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Wer nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet, muss keine Bauabzugsteuer zahlen. Auch wenn ein Unternehmer nicht mehr als zwei Wohnungen oder Gewerberäume vermietet, ist kein Steuerabzug vorzunehmen, soweit die in einem Kalenderjahr von demselben Bauunternehmer zu erbringenden Leistungen voraussichtlich nicht mehr als 5.000 Euro betragen. Der Betrag erhöht sich für diejenigen auf 15.000 Euro, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsleistungen erbringen und ansonsten nicht unternehmerisch tätig sind. Auf die in einem Kalenderjahr getätigten Zahlungen kommt es nicht an.

Freistellungsbescheinigung schützt vor Bauabzugsteuer

Auch wenn der Bauleistende vor der Zahlung eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt, ist kein Steuerabzug vorzunehmen und der Rechnungsbetrag darf in vollem Umfang an den Bauunternehmer ausgezahlt werden. Die Finanzverwaltung kann jedoch eine einmal erteilte Freistellungsbescheinigung widerrufen. Bauherren sollten daher über eine Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) prüfen, ob eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung noch gültig ist, denn sie haften, wenn sie keine Bauabzugsteuer einbehalten und sich nicht von der Gültigkeit einer vorgelegten Freistellungsbescheinigung überzeugt haben.

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