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Ausstellung von Impfzertifikaten durch Apotheken umsatzsteuerpflichtig?

Ausstellung von Impfzertifikaten durch Apotheken umsatzsteuerpflichtig?
Apotheken
16.06.2021 — zuletzt aktualisiert: 22.04.2022 — Lesezeit: 2 Minuten

Ausstellung von Impfzertifikaten durch Apotheken umsatzsteuerpflichtig?

Neben Ärzten dürfen künftig auch Apotheken Covid-19-Impfzertifikate ausstellen. Für den Aufwand, der im Zusammenhang mit der nachträglichen Erstellung eines Covid-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes entsteht,  erhalten die Apotheken eine Vergütung in Höhe von 18 Euro. Sofern Covid-19-Impfzertifikate durch dieselbe Apotheke für eine erfolgte Erst- und Zweitimpfung in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erstellt werden, beträgt die Vergütung nur 6 Euro.

Die Apotheken geben dafür mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung zum Rechenzentrum, aus der sich die Anzahl der erstellten Covid-19-Impfzertifikate und der dafür geltend gemachte Erstattungsbetrag ergibt.

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 19.05.2021 sah im § 9 Abs.3 eine Vergütung von 18 Euro bzw. 6 Euro einschließlich Umsatzsteuer vor. In der finalen Verlautbarung − Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 2. Juni 2021 − findet sich kein entsprechender Hinweis mehr, dass die Vergütung die Umsatzsteuer beinhaltet.

Grundsätzlich ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung entscheidend, ob es sich bei dieser Leistung um eine heilberufliche Tätigkeit handelt. Die Rechtsprechung definiert Heilbehandlungen als Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose oder Heilung von Krankheiten bei Menschen vorgenommen werden.

Nach unserer ersten Einschätzung ist davon auszugehen, dass das Ausstellen des Impfzertifikats durch die Apotheken − anders als die Durchführung von Covid-19 Tests, zu denen es ein umsatzsteuerliches Wahlrecht gibt − keine heilberufliche Tätigkeit darstellt und somit als umsatzsteuerpflichtige Leistung einzuordnen ist.

Das Bundesfinanzministerium hat sich aktuell noch nicht zu der umsatzsteuerrechtlichen Fragestellung geäußert. Sobald uns neuere Erkenntnisse vorliegen, werden wir Sie zeitnah informieren.

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Carmen Brünig
Steuerberater
Fachberaterin für das Gesundheitswesen (DStV e. V.), Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Mail: etl-advision@etl.de


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