Ausgleichszahlungen an Ärzte mit Hürden verbunden
Der Lockdown hat auch in vielen vertragsärztlichen Praxen zu Honorareinbußen geführt. Um die Ärzte zu unterstützen, sieht das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz eine Ausgleichszahlung vor. Diese können Ärzte erhalten, wenn sich das Gesamthonorar des vertragsärztlichen Leistungserbringers aufgrund der Corona-Pandemie um mehr als 10 % gegenüber dem Vorjahresquartal gemindert hat. Aufgestockt wird maximal auf 90 % des Gesamthonorars des Vorjahresquartals. Nicht umfasst sind Honorarverluste außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung der GKV, also insbesondere selektivverträgliche oder privatärztliche Honorarverluste.
Durch eine Anpassung des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) wollen die Kassenärztlichen Vereinigungen sicherstellen, dass vertragsärztliche Leistungserbringer Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe des zu erwartenden Honorars und einer eventuellen Ausgleichszahlung erhalten. All das klingt gut, doch die Praxis sieht anders aus.
Anforderungen an Ausgleichszahlungen sind restriktiv
Nach den meisten der bisher veröffentlichten Not-HVM
werden die staatlichen Ausgleichszahlungen nur gewährt, wenn die Ärzte folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Die Praxis stand den Patienten mindestens im bisherigen zeitlichen Umfang zur Verfügung.
- Änderungen der gemeldeten regulären Sprechstundenzeiten wurden ab dem ersten Tag stundengenau gemeldet.
Der Honorarrückgang darf somit keinesfalls auf einer Verkürzung der Sprechstundenzeiten beruhen. Für die Ausgleichszahlungen unschädlich ist es allerdings, wenn eine Praxis aufgrund eines nachweisbaren Pandemieeinsatzes oder einer behördlich angeordneten Quarantäne schließen musste.
Doch selbst, wer diese erste Hürde nimmt, erhält nicht unbedingt eine Ausgleichszahlung. Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Kurzarbeitergeld, Leistungen aus Praxisausfallversicherungen oder finanzielle Hilfen aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen mindern die Ausgleichszahlung.
Tipp
Die Regelungen sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Praxisinhaber müssen sich daher zeitnah bei ihrer zuständigen KV erkundigen, ob sie einen Antrag auf Ausgleichszahlung stellen müssen oder ob diese automatisch über die Honorarabrechnung erfolgt. In jedem Fall müssen sie aber melden, ob und in welcher Höhe sie im jeweiligen Quartal Entschädigungszahlungen bzw. andere finanzielle Hilfen erhalten haben und in welchem Umfang sie ihre Leistungen während des Lockdowns angeboten haben.