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Arbeit auf Abruf kann teuer werden

Arbeit auf Abruf kann teuer werden
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16.03.2020 — Lesezeit: 2 Minuten

Arbeit auf Abruf kann teuer werden

In der Pflegebranche sind Mini-Job-Arbeitsverhältnisse weit verbreitet. Oft ist keine feste Arbeitszeit vereinbart: Der Mini-Jobber arbeitet quasi auf Abruf. Doch das kann teuer werden. Wird keine bestimmte wöchentliche Arbeitszeit festgelegt, gelten seit vergangenem Jahr 20 Stunden als vereinbart. Bei einer 20-Stunden-Woche liegt allerdings keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Denn die Entgeltgrenze von 450 Euro wird überschritten, selbst wenn nur der aktuelle Pflegemindestlohn (Ost: 10,85 Euro/Stunde bzw. West: 11,55 Euro/Stunde) bzw. im hauswirtschaftlichen Bereich der gesetzliche Mindestlohn (9,35 Euro/Stunde) zugrunde gelegt wird. Damit verliert der Mini-Job seine sozialversicherungsrechtliche Privilegierung. Die Folge: Bei Betriebsprüfungen kann es zu existenzbedrohenden Nachforderungen kommen.

Aber auch wenn eine Mindest- oder Höchststundenanzahl festgelegt ist, kann es teuer werden. So darf der Arbeitgeber nach dem Teilzeitbefristungsgesetz maximal 25 % mehr Arbeitszeit abfordern, als die vereinbarte Mindestwochenstundenanzahl. Ist eine Obergrenze vereinbart, darf diese maximal um 20 % unterschritten werden. Werden beispielsweise maximal 10 Stunden vereinbart, muss der Arbeitgeber mindestens 8 Stunden pro Woche bezahlen, auch wenn er diese nicht abruft. Selbst wenn Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Bezahlung der Mindestwochenstundenanzahl nicht geltend machen, entstehen Ansprüche der Sozialkassen auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Tipp

Damit Sie bei Betriebsprüfungen vor bösen Überraschungen geschützt sind, sollten Arbeitsverträge, in denen Arbeit auf Abruf vereinbart ist, überprüft werden. Unsere Kooperationspartner, die ETL-Rechtsanwälte, helfen Ihnen, die Arbeitsverträge rechtssicher anzupassen.

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