ApoAktuell: Versandhandel der Apotheke ins EU-Ausland
Durch die EU-Umsatzsteuerreform wurden die Regelungen zum Versandhandel – nunmehr definiert als „Fernverkäufe“ grundlegend überarbeitet. Ab 1. Juli 2021 ergeben sich in diesem Bereich gravierende Änderungen.
Die zwei wichtigsten Punkte dürften die deutliche Absenkung der Lieferschwelle in EU-Mitgliedstaaten von 100.000 Euro auf fortan 10.000 Euro und die Möglichkeit, sich zentral in einem EU-Land anzumelden, sein.
Innergemeinschaftliche Fernverkäufe und Lieferschwellen
Für Versandhandelsumsätze an Privatpersonen in EU-Mitgliedstaaten wird ab 1. Juli 2021 eine EU-weite Handelsschwelle von 10.000 Euro eingeführt (bisher 100.000 Euro). Wird diese Grenze erstmalig überschritten, gilt ab dem nächsten Umsatz das Bestimmungslandprinzip. Das bedeutet, dass Umsätze innerhalb der EU jeweils in dem Mitgliedstaat besteuert werden, in dem der Endverbraucher sitzt. Hier ist der dort geltende Umsatzsteuersatz zu berücksichtigen. Dabei muss beachtet werden, dass die Bandbreite der Standardsteuersätze in der EU zwischen 17 und 27 Prozent variiert.
Bis zum Überschreiten der Handelsschwelle bleibt es in der Regel bei der Besteuerung in dem Land, wo der Unternehmer seinen Sitz hat. Inländische Unternehmer führen die Umsatzsteuer bis zur Handelsschwelle also in Deutschland ab. Wurde die Handelsschwelle von 10.000 Euro bereits in 2020 überschritten, gilt das Bestimmungslandprinzip bereits ab 1. Juli 2021.
One-Stop-Shop (OSS)
Die Absenkung der Handelsschwelle wird dazu führen, dass ab dem 1. Juli 2021 wesentlich mehr Unternehmer das Bestimmungslandprinzip anwenden müssen. Um den Unternehmen die umsatzsteuerliche Registrierung in jedem einzelnen Mitgliedstaat zu ersparen, soll der One-Stop-Shop eine technologische Vereinfachung mit sich bringen.
Unternehmen, die aufgrund ihrer grenzüberschreitenden Verkäufe zukünftig in anderen EU-Staaten steuerpflichtig werden, können nach der Registrierung im OSS ihre Umsätze einheitlich für alle Mitgliedstaaten über die Plattform des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) melden und dort ebenfalls die Begleichung ihrer Umsatzsteuerschuld vornehmen.
So ist sichergestellt, dass Unternehmen sich nicht in jedem einzelnen EU-Staat lokal steuerlich erfassen lassen und laufende Umsatzsteuer-Erklärungen abgeben müssen, sobald sie die EU-weite Lieferschwelle von 10.000 Euro überschritten haben.
Beispiel:
Ein Apotheker verschickt Medikamente aus Deutschland an private Endabnehmer nach Frankreich, Italien und Österreich für jeweils 4000 Euro netto. Dadurch wird in Summe die neue Lieferschwelle von 10.000 Euro überschritten. Damit der Apotheker nicht in drei verschiedenen EU-Ländern steuerliche Pflichten zu erfüllen hat, ist eine Registrierung für den OSS zu empfehlen.
Hinweis:
Da die Neuregelung ab dem 1. Juli 2021 EU-weit gilt, kann es schnell passieren, dass einzelne Umsätze in anderen
EU-Mitgliedstaaten umsatzsteuerpflichtig sind. Daher ist es wichtig, dass die Registrierung im OSS rechtzeitig bis Ende Juni 2021 erfolgt.
Fazit
Die Neuregelungen und erforderlichen Maßnahmen sind sehr komplex. Wir beraten und unterstützen Sie gern bei der Umsetzung.
Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung.