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ApoAktuell: Abgabe der FFP2-Masken im Dezember 2020 (Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vom 14.12.2020)

ApoAktuell: Abgabe der FFP2-Masken im Dezember 2020 (Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vom 14.12.2020)
Aktuelles
15.12.2020 — zuletzt aktualisiert: 22.04.2022 — Lesezeit: 3 Minuten

ApoAktuell: Abgabe der FFP2-Masken im Dezember 2020 (Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vom 14.12.2020)

Jeweils 15 Schutzmasken für rund 27,3 Mio. Risikopatienten in Deutschland – und die Apotheken sollen die Verteilung dieser somit insgesamt mehr als 400 Mio. Masken übernehmen. Das Bundesgesundheitsministerium hat diese Mammutaufgabe in der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) konkretisiert.

Danach können die ersten drei der 15 FFP2-Masken (bzw. Masken vergleichbarer Qualität) pro Risiko-patient bereits jetzt bis zum 6. Januar 2021 „in einem vereinfachten Verfahren nach Vorlage des Personalausweises oder nach nachvollziehbarer Darlegung des Anspruchs durch Eigenauskunft“ abgegeben werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Patient privat oder gesetzlich versichert ist. Risikopatienten sind nach § 1 des Verordnung Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland die,

  • das 60. Lebensjahr vollendet haben

oder

  • bei denen eine der folgenden Erkrankungen oder Risikofaktoren vorliegen:
    • chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale
    • chronische Herzinsuffizienz
    • chronische Niereninsuffizienz, Stadium ≥ 4
    • zerebrovaskuläre Erkrankung, insbesondere Schlaganfall
    • Diabetes mellitus Typ 2
    • stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation
    • Risikoschwangerschaft
    • Demenz oder Schlaganfall
    • aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankungen oder Chemo- oder Radiotherapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann
    • Trisomie 21

Die Apotheken erhalten dafür eine Pauschale aus dem Nacht- und Notdienstfonds (NNF) des Deutschen Apothekerverbandes (DAV). Nach derzeitiger Datenanalyse kann mit einem vorläufigen Circa-Wert für den Verteilungsschlüssel von 2,50 Euro pro im 3. Quartal abgegebener Arzneimittel-Packung gerechnet werden. Damit könnten Sie für Ihre Apotheke die erforderlichen Bestellvorgänge wie folgt kalkulieren: 2,50 Euro multipliziert mit der Gesamtpackungszahl aus dem Verpflichtungsbescheid des 3. Quartals 2020 vom 13. November 2020. Das Ergebnis ist dann der ungefähre Betrag, den der NNF der jeweiligen Betriebsstätte auf Grundlage der Coronavirus-Schutzmaskenverordnung überweisen wird.

Eine Zuzahlung der Patienten ist für diese „Erstausgabe“ noch nicht vorgesehen.

Weitere sechs Masken bekommen die Patienten zwischen dem 1. Januar und dem 28. Februar 2021 und die restlichen sechs zwischen dem 16. Februar und dem 15. April 2021. Dazu müssen sie eine Bescheinigung ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung vorlegen, die bezeugt, dass ein Anspruch auf die Masken besteht. Die Apotheken erhalten dann je Maske 6 Euro „einschließlich aller Zuschläge und inklusive der jeweilig geltenden Mehrwertsteuer“.
Angerechnet wird dabei die Zuzahlung von 2 Euro, die die Patienten pro sechs Masken in der Apotheke leisten müssen.

Die folgenden Punkte sollten Sie außerdem beachten:

  • Mindestens einmal pro Monat müssen Sie eine Abrechnung erstellen, aus der sich die Anzahl der abgegebenen Masken, die eingenommenen Eigenbeteiligungen und der geltend gemachte Erstattungsbetrag ergeben. Einen Bezug zu den Patienten darf es dabei nicht geben.
  • Alle zum Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen Unterlagen (inklusive der genannten
    Krankenkassen-Bescheinigungen) sind bis zum 31. Dezember 2024 aufzubewahren.
  • Wenn Sie keine Packungseinheit mit der abzugebenden Menge an Masken vorrätig haben, dürfen Sie die Masken „neu verpacken“ – natürlich nur, wenn Sie dabei die Schutzwirkung nicht beeinträchtigen.
  • Zusammen mit den Masken müssen Sie immer auch eine Gebrauchsanleitung des Herstellers abgeben.

Die Verordnung wurde am 15. Dezember 2020 im Bundesanzeiger verkündet und ist damit auch am 15. Dezember 2020 in Kraft getreten.

Praxistipp: Für die praktische (buchhalterische) Handhabung sollte für den Artikel „Maske“ eine eigene PZN und für die Abgabe ein eigener Kunde im WWS angelegt werden. Da Sie für die Erstabgabe im Dezember eine Pauschale aus dem NNF erhalten, ist es wichtig, dass im WWS bei Abgabe über diesen neu angelegten Kunden kein Umsatz erzeugt wird, d. h. Sie verkaufen die Masken mit einem Betrag von Euro 0,00 bzw. Sie gewähren 100 % Rabatt.

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung.

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