Startseite | Aktuelles | ApoAktuell: Änderung der Kassensicherungsverordnung – neue Angaben auf dem Kassenbeleg

ApoAktuell: Änderung der Kassensicherungsverordnung – neue Angaben auf dem Kassenbeleg

ApoAktuell: Änderung der Kassensicherungsverordnung –  neue Angaben auf dem Kassenbeleg
Aktuelles
01.07.2021 — zuletzt aktualisiert: 22.04.2022 — Lesezeit: 3 Minuten

ApoAktuell: Änderung der Kassensicherungsverordnung – neue Angaben auf dem Kassenbeleg

Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016, das sogenannte „Kassengesetz“, führte die Pflicht zur Ausgabe von Belegen zum 1. Januar 2020 ein. In diesem Zusammenhang wurde am 26. September 2017 die Kassensicherungsverordnung erstellt. Seit Anfang 2020 sind aufgrund dieser Vorschriften unter anderem die Apotheker verpflichtet, einen Kassenbeleg an den Kunden herauszugeben bzw. diesen elektronisch zur Verfügung zu stellen, der neben einer Transaktionsnummer weitere umfangreiche Angaben enthält.

Dies führte in der Wirtschaft zu großem Unmut, insbesondere aufgrund der Größe der Belege und dem damit zusammenhängenden Ressourcenverbrauch.

Nach nunmehr gut 1,5 Jahren hat der Gesetzgeber reagiert und im Gremium des Bundesrates am 25. Juni 2021 der Änderung der Kassensicherungsverordnung vom 26. September 2017 zugestimmt.

Unter anderem wurde der bisherige § 6 Satz 2 geändert. Durch diese Änderung wird ermöglicht, dass auf einem Beleg bestimmte Angaben nicht in Klartext aufgedruckt werden müssen, sondern in einem QR-Code dargestellt werden können:

§ 6 Anforderungen an den Beleg (bisherige Version)

„Ein Beleg muss mindestens enthalten:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  2. das Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt des Vorgangbeginns im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 1 sowie den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 6,
  3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  4. die Transaktionsnummer im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 2,
  5. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und
  6. die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

Die Angaben auf einem Beleg müssen für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar sein. Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.“

§ 6 Satz 2 (neue Version):

„Die Angaben nach Satz 1 müssen

  1. für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar
    oder
  2. aus einem QR-Code auslesbar sein.

Der QR-Code nach Satz 2 Nummer 2 hat der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV), die für die jeweils zugehörige Art des Aufzeichnungssystems vorgeschrieben ist, zu entsprechen. Die digitale Schnittstelle wird auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern, in der jeweils geltenden Fassung veröffentlicht.“

Tipp: Nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Warenwirtschaftssystemanbieter auf um festzustellen, wie diese Änderung zeitnah in die Praxis umgesetzt werden kann bzw. erfragen Sie, was Sie tun müssen um eine zeitnahe Umsetzung zu gewährleisten.

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung.

 

Suchen
Themen
Letzte Beiträge




Weitere interessante Artikel