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Achtung: Scheingesellschafter infiziert Gemeinschaftspraxis

Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative ist zwingend erforderlich
Achtung: Scheingesellschafter infiziert Gemeinschaftspraxis
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25.03.2020

Achtung: Scheingesellschafter infiziert Gemeinschaftspraxis

Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative ist zwingend erforderlich

Immer mehr (Zahn-)Ärzte schließen sich in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zusammen. Gesellschafter einer BAG erzielen zwar grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Es besteht jedoch die Gefahr, dass ihre Einkünfte gewerblich infiziert werden.

Scheingesellschafter kann zum Verhängnis werden

Einer (zahn-)ärztlichen BAG können bereits die gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen zum Verhängnis werden. Denn eine BAG erzielt nur dann freiberufliche Einkünfte, wenn alle Gesellschafter berufsrechtlich als approbierte Ärzte und ertragsteuerlich als Mitunternehmer tätig werden. Ist auch nur einer der Gesellschafter kein steuerlicher Mitunternehmer, geht die gesamte BAG einer gewerblichen Tätigkeit nach. Mitunternehmer ist, wer Mitunternehmerinitiative entfaltet und Mitunternehmerrisiko trägt. Beides kann unterschiedlich ausgeprägt sein und sich gegenseitig ergänzen.

Gewinnbeteiligung richtig vereinbaren

Ein Gesellschafter einer BAG trägt Mitunternehmerrisiko, wenn er am Erfolg oder Misserfolg der Praxis teilnimmt. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich des Praxiswerts beteiligt ist. Bei der Aufnahme eines weiteren Gesellschafters in eine bereits bestehende BAG ist es aber oftmals gewünscht, dass dieser nicht an den Früchten des bisher erwirtschafteten Praxisvermögens partizipiert. Doch das kann schnell dazu führen, dass der neue Gesellschafter kein Mitunternehmerrisiko trägt.

Eine schädliche Gewinn- bzw. Vermögenbeteiligung liegt z. B. vor, wenn ein Gesellschafter

  • als Gewinnanteil einen festen Betrag oder einen bestimmten Anteil seines eigenen Umsatzes erhält,
  • der Gewinnanteil auf einen Höchstbetrag gedeckelt ist,
  • beim Ausscheiden keine Abfindung für seinen Anteil an den stillen Reserven erhält,
  • nicht an Verlusten beteiligt wird (unschädlich ist, wenn die Verlustbeteiligung auf die Einlage des Gesellschafters beschränkt ist)

Geschäftsführungsbefugnisse nicht begrenzen

Ein mangelndes Mitunternehmerrisiko kann zwar durch eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kompensiert werden. Doch wenn der Gesellschafter nur zur gemeinsamen Geschäftsführung befugt ist und sogar wesentliche Bereiche davon ausgenommen sind, genügt dies nicht. Wenn dieser Arzt dann Patienten eigenverantwortlich und ohne Kontrolle der anderen Gesellschafter behandelt, schnappt die Falle zu: Nicht nur die vom Scheingesellschafter erzielten Einkünfte zählen als gewerbliche Einkünfte, sondern der gesamte Gewinn der BAG wird in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert und unterliegt neben der Einkommensteuer auch der Gewerbesteuer.

Bagatellgrenze hilft nur selten

Eine Umqualifizierung in insgesamt gewerbliche Einkünfte der BAG kann nur vermieden werden, wenn die gewerblichen Einnahmen einen äußerst geringfügigen Anteil von nicht mehr als 3 % der Umsatzerlöse der BAG (verhältnismäßige Bagatellgrenze) ausmachen und zusätzlich insgesamt einen Umsatz von 24.500 Euro (absolute Bagatellgrenze) im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten.

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