Zweitwohnungsteuer bei doppelter Haushaltsführung
Viele Städte und Gemeinden erheben eine Zweitwohnungsteuer, wenn neben der Hauptwohnung eine weitere Wohnung angemietet wird. Ob es dafür berufliche Gründen gibt oder es privat veranlasst ist, spielt dafür keine Rolle. Die Zweiwohnungsteuer ist für die Gemeinden eine zusätzliche Einnahmequelle und soll die fehlende Zuweisung aus dem kommunalen Finanzausgleich kompensieren, die es nur für Einwohner mit gemeldeten Erstwohnsitz gibt.
Zweitwohnungsteuer kann als Werbungskosten abziehbar sein
Fraglich ist allerdings, ob die Zweitwohnungsteuer – zumindest bei beruflich bedingter Zweitwohnung – steuerlich geltend gemacht werden kann. Diesmal waren sich Finanzamt und Bundesfinanzhof (BFH) einig. Die Zweitwohnungsteuer ist bei einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung Aufwand für die Nutzung der Unterkunft und damit grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar. Als Aufwand für die Nutzung der Unterkunft unterfällt sie allerdings der Abzugsbeschränkung des Einkommensteuergesetzes, urteilte der BFH am 13. Dezember 2023 (VI R 30/21) und widersprach damit dem Finanzgericht. Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 Euro im Monat.
Unterkunftskosten sind nur begrenzt abziehbar
Die Steuerpflichtige erklärte in ihren Einkommensteuererklärungen eine unstreitig beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung und machte pro Jahr neben den Aufwendungen für die Unterkunft von mehr als 1.000 Euro monatlich zusätzlich die von der Stadt München festgesetzte Zweitwohnungsteuer geltend.
Das Finanzamt erkannte die Kosten der Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte in München mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von 12.000 Euro pro Jahr an. Die Zweitwohnungsteuer bei den sonstigen Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung berücksichtigte das Finanzamt nicht. Im darauffolgenden Klageverfahren gab das Finanzgericht der Steuerpflichtigen Recht und berücksichtigte die Zweitwohnungsteuer zusätzlich. Der BFH dagegen gab dem Finanzamt Recht.
Zu den Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung zählen alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können. Hat der Steuerpflichtige eine Wohnung angemietet, gehört zu diesen Aufwendungen zunächst die Bruttokaltmiete. Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören zu diesen Unterkunftskosten. Dagegen gehören die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft.
Zweitwohnungsteuer gehört zu den Unterkunftskosten
Bei der Zweitwohnungsteuer handelt es sich um Unterkunftskosten. Denn die Zweitwohnungsteuer stellt einen tatsächlichen Aufwand für die Nutzung der Unterkunft dar. Auch handelt es sich bei der Zweitwohnungsteuer um eine immer wieder anfallende Ausgabe, die laut höchstrichterlicher Rechtsprechung von dem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat erfasst werden soll.
Der Höchstbetrag umfasst somit sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft, Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden.
Tipp: Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist, gehören nicht zu den Unterkunftskosten. Sie können daher zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.