Yoga-Kursleiterin ist rentenversicherungspflichtig
Gut, wenn hierfür kompetente Personen bereitstehen, die einem den Einstieg erleichtern und Technik und Wissen vermitteln. Doch sind diese dann schon Lehrer im Sinne der Rentenversicherung? Das hatte das hessische Landessozialgericht im Falle einer Yoga-Kursleiterin in seinem Urteil vom 3. Juli 2023 (L 2 R 214/22) zu entscheiden.
Die Klägerin gab seit 1994 Yogakurse an der Volkshochschule und erzielte zunächst nur ein Einkommen von rund 200 Euro monatlich. Im Bescheid des Rentenversicherungsträgers aus dem Jahr 2014 wurde bescheinigt, dass zwar grundsätzlich Versicherungspflicht als selbständig tätige Lehrerin besteht, die Klägerin aber aufgrund der geringfügigen Tätigkeit rentenversicherungsfrei sei. Im Jahr 2015 meldete die Klägerin ein Gewerbe als Yoga-Lehrerin an und erhöhte den Umfang ihrer Tätigkeit sowie die Höhe ihrer Einnahmen über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus, ohne dies zu melden.
Der Rentenversicherungsträger stellte in 2018 rückwirkend ab 2014 die erneute Versicherungspflicht fest und verlangte die Zahlung einkommensgerechter Pflichtbeiträge. Die Yoga-Lehrerin legte dagegen Widerspruch ein mit der Begründung, es handele sich bei der Tätigkeit nicht um eine Lehrtätigkeit, sondern um therapeutische Maßnahmen. Die Tätigkeit sei überwiegend als Beratung zu qualifizieren, und somit nicht rentenversicherungspflichtig.
Lehrerbegriff ist weit gefasst
Dem folgte das Landessozialgericht Hessen nicht und bestätigte die Rentenversicherungspflicht. Nach der Sozialgesetzgebung sind selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, versicherungspflichtig.
Dabei kommt es lediglich darauf an, dass theoretischer oder praktischer Unterricht erteilt und Allgemeinbildung oder speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Unter die einschlägige Vorschrift fallen daher alle Selbständigen, soweit ihre Tätigkeit der Art nach darin besteht, anderen Unterricht zu erteilen.
Für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht irrelevant sind die Vorkenntnisse des Lehrers, die pädagogischen Fähigkeiten, die Form des Unterrichts (Ort, Zeit und Anzahl der Teilnehmer), die Art der Vermittlungsmethoden, auf welchen Gebieten Wissen und Kenntnisse vermittelt werden und auf welche Weise der Lehrer seine Kenntnisse und die Lehrfähigkeit erworben hat.
Versicherungspflicht als Lehrer kommt auch in Betracht bei Personen, die über keine besondere pädagogische Ausbildung verfügen. Es bedarf auch keiner verpflichtenden Teilnahme am Unterricht, der Abnahme von Prüfungen oder des Ausstellens von Zeugnissen oder Bescheinigungen.
Versicherungsfreie Beratertätigkeit verlangt Individualität
Das Gericht verneinte auch die von der Yoga-Kursleiterin vorgebrachte Argumentation, es handele sich um eine nicht versicherungspflichtige Beratertätigkeit. Die von vornherein nicht individuell für einzelne Teilnehmer, sondern im Rahmen des Angebots der Volkshochschulen für eine größere Zahl an Teilnehmern konzipierten Kurse dienten nicht der Vorbereitung einer individuellen Entscheidung und Verhaltensänderungen im Einzelfall.
Bei einer Beratertätigkeit steht nicht eine generelle Wissensvermittlung, sondern eine situationsbezogene, anwendungsorientierte Problemanalyse und -lösung im Vordergrund. Als nicht lehrend tätige Personen sind u.a. solche Personen einzuordnen, die in der Unternehmens-, Berufs- und Lebensberatung oder im Consulting selbständig arbeiten und konkret ausgearbeitete Lösungs- und Entscheidungsvorschläge unterbreiten.
Empfehlung: Im Zweifel Statusfeststellungsverfahren
Nicht nur Yoga-Kursleiter, sondern alle Personen, die eine lehrende Tätigkeit selbständig ausüben und bei denen der sozialversicherungsrechtliche Status noch nicht geklärt worden ist, sollten ein Statusfeststellungsverfahren einleiten. Die ETL-Rechtsanwälte der ETL Statusprüfstelle stehen hierbei gern helfend zur Seite.