Was vom Wachstumschancengesetz übrig blieb
Mit dem Wachstumschancengesetz sollten viele steuerliche Änderungen für Unternehmen, aber auch für alle Steuerpflichtigen, zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Doch der Bundesrat stoppte das Gesetz im Dezember 2023: Zu teuer für die Länder. Der Rotstift wurde angesetzt und viele Erleichterungen gestrichen. Doch nun gibt es grünes Licht. Der Bundesrat hat am 22. März 2024 dem Gesetz in der Fassung des Vermittlungsausschusses vom 23. Februar 2024 zugestimmt. Das beschlossene Wachstumschancengesetz sieht folgende Änderungen vor:
Bis zu 40 % Sonderabschreibung für KMU
Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) mit einem Jahresgewinn von maximal 200.000 Euro dürfen von den Investitionskosten in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der planmäßigen Absetzung für Abnutzung im Jahr der Anschaffung und den vier Folgejahren eine Sonderabschreibung in Höhe von insgesamt 40 % geltend machen (20 % bis 2023, ursprünglich geplant war eine Erhöhung auf 50 %).
Degressive Abschreibung befristet möglich
Für nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist erneut die degressive Abschreibung in Höhe des Zweifachen der linearen AfA (maximal 20 %) möglich (geplant war das Zweieinhalbfache der linearen AfA, maximal 25 %).
Neue degressive Abschreibung für Wohnungsneubauten zulässig
Wohnungsneubauten, mit deren Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde, dürfen degressiv mit einem AfA-Satz von 5 % abgeschrieben werden (geplant waren 6 %). Wird ein neues Gebäude angeschafft, muss im gleichen Zeitraum der obligatorische Vertrag rechtswirksam abgeschlossen werden, wobei die Anschaffung bis Ende des Jahres der Fertigstellung zu erfolgen hat.
Sonderabschreibung für Mietwohnungs neubauten verlängert
Für neue Mietwohnungen können im Jahr der Anschaffung und den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen von bis zu 5 % jährlich zusätzlich zur regulären Abschreibung geltend gemacht werden. Diese Regelung wird für vor dem 1. Oktober 2029 gestellte Bauanträge gewährt (bisher nur für vor dem 1. Januar 2027 gestellte Bauanträge). Die Förderung wird zudem für bis zu 4.000 Euro je m² Wohnfläche (bisher 2.500 m2) gewährt, sofern die Herstellungskosten 5.200 Euro je m2 Wohnfläche (bisher 4.800 m2) nicht übersteigen.
Anhebung von Pauschalen und Freigrenzen
Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner dürfen nur in begrenztem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Freigrenze wird von 35 Euro auf 50 Euro je Geschäftspartner und Jahr angehoben. Auch für private Veräußerungsgewinne, z. B. aus der Veräußerung von Antiquitäten, Kryptowährungen oder Immobilien wird die Freigrenze angehoben. Die Veräußerungen bleiben steuerfrei, sofern der Veräußerungsgewinn unter 1.000 Euro liegt (bisher 600 Euro).
Erleichterungen bei der Umsatzsteuer
Unternehmen mit Umsätzen bis 800.000 Euro (bisher 600.000 Euro) können beantragen, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (sogenannte Ist-Besteuerung) und nicht nach vereinbarten Entgelten (sogenannte Soll-Besteuerung) zu berechnen. Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer sind nicht mehr verpflichtet, eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt darf diese allerdings bei Bedarf anfordern.
Hinweis: Auch die Verlängerung des Übergangszeitraums für die nachgelagerte Besteuerung von Renten bis zum Jahr 2058 wurde in die finale Fassung des Wachstumschancengesetzes übernommen.
Folgende Gesetzesänderungen wurden im Vermittlungsausschuss wieder gestrichen:
- Prämie zur Förderung von Investitionen in den Klimaschutz (eigentlich das Kernstück des Wachstumschancengesetzes)
- Anhebung des Wertes für geringwertige Wirtschaftsgüter
- Neuregelung der Sammelpostenabschreibung
- Höherer Freibetrag für Betriebsveranstaltungen
- Anhebung der Verpflegungspauschalen für Dienstreise
- Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietungen
- Ausweitung des Verlustrücktrags auf drei Jahre