Vorsicht bei wahlärztlichen Leistungen
Im Klinikbereich ist es durchaus üblich, dass ein Chefarzt wahlärztliche ambulante und/oder stationäre Leistungen erbringen und Privatpatienten auf eigene Rechnung behandeln darf. Diese ärztlichen Leistungen sind in der Regel umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen. Doch in der Praxis ist es meist nicht ganz so einfach. Je nachdem was vertraglich vereinbart wurde, kann sich die steuerliche Beurteilung ändern.