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Update - Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Corona Impfungen in Apotheken

Update - Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Corona Impfungen in Apotheken
Apotheken
03.05.2022

Update - Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Corona Impfungen in Apotheken

Seit Anfang Februar bieten zahlreiche Apotheken Covid-19-Impfungen an. Mit Blick auf die Apotheken-Vergütung war bislang aber noch eine Frage ungeklärt: Dürfen die Apotheken die Honorare für ihre Impfungen, die damit verbundene Beratung und eine mögliche anschließende Zertifikatserzeugung umsatzsteuerfrei abrechnen? Dazu hat sich nun das Bundesministerium für Finanzen geäußert.

Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 sowie die dazugehörigen Impfberatungen, welche von Apotheken erbracht werden, sind seit dem 12. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2022 umsatzsteuerfrei. Demnach fallen die Apotheken-Impfungen unter § 4 des Umsatzsteuergesetzes, die entweder als „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ oder als Heilbehandlungen weiterer Leistungserbringer einzustufen sind und demnach umsatzsteuerbefreit abgerechnet werden dürfen. Umsatzsteuerfrei ist explizit auch die in diesem Zusammenhang erfolgte Erstellung des Impfzertifikats.

Für die umsatzsteuerfreie Abrechnung müssen allerdings folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

– Es stehen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung
– Die impfberechtigte Person ist ärztlich geschult worden
– Der Apotheker ist zur eigenverantwortlichen Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus berechtigt

Der Wehrmutstropfen dabei: Aufgrund einer Steuerfreiheit ist der Vorsteuerabzug dadurch insoweit ausgeschlossen. Da Apotheker im Regelfall vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt sind sollte in jedem Fall geprüft werden, inwieweit ein Vorsteuerabzug für mit der Impftätigkeit in Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen erhalten bleibt.

Die weiteren Vergütungen, welche unter § 6 der Coronavirus-Impfverordnung fallen, sind nicht von der Umsatzsteuer befreit. Dazu zählen beispielsweise die nachträgliche Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats sowie Nachtragungen einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus in einem Impfausweis. Dies gilt zumindest in den Fällen, in denen die Leistungen für eine Person erbracht werden, welche von dem jeweiligen Leistungserbringer der Nachweiserstellung nicht auch gegen SARS-CoV-2 geimpft worden ist. Das Bundesministerium für Finanzen begründet dieses Vorgehen damit, dass diese Tätigkeit reinen Dokumentationszwecken dient.

Bei Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Corona-Schutzimpfungen in Ihrer Apotheke sprechen Sie am besten Ihren Steuerberater an.

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