ApoAktuell: Update Forderungsausfall AvP - müssen (die nicht erzielten bzw. vereinnahmten) Umsätze versteuert werden?
In der Ausgabe ApoAktuell 4/2020 haben wir zu den umsatz- und ertragsteuerlichen Auswirkungen des Forderungsausfalls aufgrund der AvP Insolvenz Stellung genommen. Unsere Rechtsauffassung wurde zum damaligen Zeitpunkt – Stand September 2020 – u. a. durch das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz gestützt.
Uneinbringlichkeit von Forderungen in der Umsatzsteuer
Mittlerweile haben sich die Finanzämter bzw. die Oberfinanzdirektionen/ Landesämter für Steuern und die entsprechenden Landesfinanzministerien in einer Bund-Länder-Abstimmung hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Forderungsausfalls verständigt. Danach ist eine Uneinbringlichkeit einer Forderung i. S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG aufgrund der Insolvenz nicht gegeben. Auch im Fall der Abtretung des Anspruchs liegt kein Forderungsausfall vor, der eine Korrektur der Umsatzsteuer begründet. Die Krankenkassen sind in Bezug auf die von den Apothekern erbrachten Leistungen ihren Gegenleistungen durch Zahlung an die AvP nachgekommen („schuldbefreiende Wirkung“). Damit ist die Umsatzsteuer in voller Höhe entstanden und abzuführen.
Uneinbringlichkeit von Forderungen in der Einkommensteuer
Forderungen sind jährlich zum Bilanzstichtag auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen und zu bewerten. Eine uneinbringliche Forderung liegt erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass keine weitere Zahlung erfolgen wird. Voraussichtlich kann das Insolvenzverfahren frühestens im Jahr 2022 abgeschlossen werden. Da die Insolvenzquote noch nicht bekannt ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar, in welcher Höhe Forderungen realisiert werden können. Eine vollständige Abschreibung halten wir aber -aufgrund der Medienberichte, wonach der Insolvenzverwalter bei einer Sitzung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags am 24.02.2021 erklärt haben soll, dass mit einer Quotenzahlung von 40 bis 70 Prozent gerechnet werden könne – für nicht gerechtfertigt. Über den weiteren Fortgang des Verfahrens werden wir Sie laufend informieren.
Artikel aus 4/2020
Forderungsausfall AvP – müssen (die nicht erzielten bzw. vereinnahmten) Umsätze versteuert werden?
Der Insolvenzantrag der AvP und die nicht ausgezahlten Rezeptgelder für August stellen viele Apotheken erneut vor eine große Herausforderung: An erster Stelle gilt es die fehlende Liquidität zu überbrücken, sei es durch eigene Reserven, Stundungen und/oder Großhandels- und Bankdarlehen bzw. Vorauszahlungen der neuen Abrechnungszentren. In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings auch die Frage, wie der Forderungsausfall umsatzsteuerlich und einkommensteuerlich zu behandeln ist – denn auch Steuer-zahlungen auf Umsätze, denen keine Einzahlungen gegenüberstehen, strapazieren die Liquidität.
Uneinbringlichkeit von Forderungen in der Umsatzsteuer:
Im Regelfall wird die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG) berechnet und sie entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums (i. d. R. dem Kalendermonat), in dem die Leistung ausgeführt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 a) UStG). Im Falle der Rezeptgelder somit in dem Zeitpunkt, in dem die Rx-Produkte in der Apotheke an den Kunden abgegeben wurden. Wann die Forderung beglichen wird ist hierbei grundsätzlich unerheblich – das heißt, es ist also für die Verpflichtung die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen unmaßgeblich, dass das Abrechnungszentrum AvP keine Gelder ausgezahlt hat. Stellt sich jedoch heraus, dass eine Forderung uneinbringlich wird, kann der Unternehmer in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung die Umsatzsteuer korrigieren und erhält den bereits gezahlten Umsatzsteuerbetrag vom Finanzamt zurück (§ 17 UStG). Wann eine Forderung i. S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG uneinbringlich ist, wird im Gesetz nicht genauer definiert. Für die Frage, wann genau eine Forderung uneinbringlich wird, sind daher die Hinweise der Finanzverwaltung sowie die einschlägige Rechtsprechung zu Rate zu ziehen. Nach der zu dieser Thematik herrschenden Meinung liegt eine Uneinbringlichkeit vor, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist. Spätestens bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist eine Zahlungsunfähigkeit gegeben und die Forderungen werden uneinbringlich (vgl. Abschnitt 17.1 UStAE).
Aus dem Hinweis „spätestens“ ist abzuleiten, dass der Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen kann, insbesondere dann, wenn
- der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzschuldner gestellt wird und der sachliche Insolvenzgrund die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder die Überschuldung nach § 19 InsO ist (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.10.1994 – 2 K 160/91, EFG 1995 S. 299, und FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.5.1994 – 7 K 1928/91, EFG 1994 S. 1074) oder
- das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (BFH, Urteil v. 16.12.1993 – V R 102/91 NWB UAAAB-34250)
In Folge dessen, dass im Fall von AvP der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde und das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter eingesetzt hat, ist somit davon auszugehen, dass die Forderung entsprechend § 17 UStG korrigiert werden kann. Der maßgebliche Zeitpunkt der Korrektur liegt, auch nach Auskunft des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz, im Voranmeldungszeitraum September, da im September bekannt wurde, dass AvP einen Insolvenzantrag gestellt hat bzw. dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wurde. Eine Nichtangabe dieser Umsätze in der August-Voranmeldung erscheint also keine Option; diese ist ggf. sogar mit (steuer-)strafrechtlichen Risiken verbunden.
Um die Liquidität diesbezüglich dennoch zu schonen, empfiehlt es sich ggf. einen Antrag auf Stundung der zum 10. Oktober 2020 fälligen Umsatzsteuerzahllast, die auf diese nicht vereinnahmten Rezeptgelder entfällt, zu stellen. Mit Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für September können die uneinbringlichen Forderungen dann berücksichtigt und die gestundete Zahllast aus August zum 10. November 2020 entsprechend „neutralisiert“ werden.
Uneinbringlichkeit von Forderungen in der Einkommensteuer:
Forderungen sind jährlich zum Bilanzstichtag (Ende des Wirtschaftsjahres) auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen und zu bewerten. Sind Forderungen mit einem Ausfallrisiko behaftet (zweifelhafte Forderungen),sind diese über eine entsprechende Wertberichtigung mit dem niedrigeren Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) anzusetzen. Ein Ausfallrisiko besteht u. a. dann, wenn der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat. In diesem Fall ist die Forderung mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen. Ein wahrscheinlicher Wert könnte hier z. B. aus einer voraussichtlichen Insolvenzquote abgeleitet werden. Eine uneinbringliche Forderung liegt dagegen erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass keine weitere Zahlung erfolgen wird. Dies ist u. a. der Fall, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt wird. Erst zu diesem Zeitpunkt kann und muss die Forderung in voller Höhe ausgebucht werden.
In diesem Zusammenhang sollte geprüft werden, ob und inwieweit Vorauszahlungen auf Gewerbesteuern und Einkommensteuern herabgesetzt werden können.
Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung.