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Was Unternehmer 2025 wissen müssen

Von Kleinunternehmergrenze bis E-Rechnung
Was Unternehmer 2025 wissen müssen
Aktuelles
07.01.2025 — Lesezeit: 3 Minuten

Was Unternehmer 2025 wissen müssen

Von Kleinunternehmergrenze bis E-Rechnung

Kleinunternehmer-Grenzen

Alles neu macht bei den Kleinunternehmern nicht der Mai, sondern der Januar. Bislang wurde die Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern nicht erhoben. Seit Januar 2025 sind die Umsätze von Kleinunternehmern steuerfrei. Auch die maßgebliche Umsatzgrenze zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung wurde angehoben auf 25.000 Euro (bisher 22.000 Euro) bzw. 100.000 Euro (bisher 50.000 Euro). Der Verkauf von Anlagevermögen zählt künftig nicht mehr zum Gesamtumsatz.

Kleinunternehmer müssen hier jedoch ab sofort beachten, dass beim Überschreiten der Grenze von 100.000 Euro die Umsatzsteuerpflicht ab diesem Umsatz gilt, d.h. auch unterjährig, und nicht erst ab dem nächsten Jahr. Eine Verzichtserklärung zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung für inländische Unternehmer muss zukünftig bis Ende Februar des zweiten Folgejahres erfolgen.

Für Kleinunternehmer, die auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet aktiv sind, wird eine separate Regelung eingeführt. Dazu wird eine neue Kleinunternehmer-IdNr. vergeben, die zur Erfüllung von neuen Meldepflichten (quartalsweise Umsatzmeldungen an das BZSt) benötigt wird.

E-Rechnungs-Pflicht für B2B-Umsätze

Die E-Rechnung ist da! Seit dem 1. Januar 2025 sind alle umsatzsteuerlichen Unternehmer verpflichtet, eine E-Rechnung empfangen zu können. Grundsätzlich müssen inländische Unternehmer auch seit diesem Datum elektronische Rechnungen ausstellen, sofern sie Leistungen an andere inländische Unternehmer erbringen. Hier jedoch hat der Gesetzgeber Übergangsregelungen bis Ende 2027 geschaffen. Leistungen gegenüber Nichtunternehmern, steuerfreie Leistungen, die den Vorsteuerabzug ausschließen und Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro sind generell von der Ausstellungspflicht für E-Rechnungen ausgenommen. Befreit sind ebenfalls Kleinunternehmer. Diese können weiterhin eine sonstige Rechnung ausstellen, auch nach Ende aller Übergangsfristen. Die Empfangspflicht für E-Rechnungen bleibt jedoch!

Eine elektronische Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Eine elektronische Rechnung ist also ohne zusätzliche Visualisierungsprogramme grundsätzlich nicht von Menschen lesbar. Zulässig sind aber auch sogenannte hybride Formate, bei denen neben dem nicht menschenlesbaren Datenformat auch noch ein menschenlesbarer Teil, beispielsweise eine pdf-Datei mitgesendet wird.

Für den Empfang einer E-Rechnung wird grundsätzlich nur eine E-Mail-Adresse benötigt. Unternehmer sollten allerdings sicherstellen, dass ihre Buchhaltungsprogramme eine elektronische Rechnung lesen, verarbeiten und unveränderbar archivieren können. Im Zweifel sollte Rücksprache mit dem Softwareanbieter gehalten werden.

Mitteilungspflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme

Seit dem 1. Januar 2025 gilt eine generelle Mitteilungspflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme, wie Kassen. Das Mitteilungsverfahren steht seit dem 1. Januar 2025 zur Verfügung. Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen ist bis zum 31. Juli 2025 vorzunehmen. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung zu melden. Dies gilt ebenfalls für ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme.

Ausgenommen sind jedoch Taxameter und Wegstreckenzähler, die ohne eine technische Sicherheitseinrichtung verwendet werden und für welche die Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung (längstens bis 31. Dezember 2025) in Anspruch genommen wird.

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