Startseite | Aktuelles | Unternehmen benötigen auch 2022 finanzielle Unterstützung

Unternehmen benötigen auch 2022 finanzielle Unterstützung

Überbrückungshilfe IV für Kleinstunternehmen, Solo-Selbständige und Freiberufler
Unternehmen benötigen auch 2022 finanzielle Unterstützung
Aktuelles
02.02.2022 — zuletzt aktualisiert: 09.02.2022 — Lesezeit: 7 Minuten

Unternehmen benötigen auch 2022 finanzielle Unterstützung

Überbrückungshilfe IV für Kleinstunternehmen, Solo-Selbständige und Freiberufler

Omikron hat – wie jeden Tag in den Medien zu hören ist – Deutschland voll im Griff. Und auch wenn es keinen Lockdown wie 2020 und 2021 gibt, haben viele Restaurants und Hotels nur wenige Gäste und Einzelhandelsgeschäfte verkürzte Öffnungszeiten. Veranstalter können meist nur ein Drittel der Platzkapazität anbieten und Zulieferer und Geschäftspartner dieser Unternehmer warten auf Aufträge. Für viele dieser Unternehmer stellt sich die Frage, ob eine vorübergehende Schließung nicht wirtschaftlicher ist.

Mit der Überbrückungshilfe IV können kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler auch in den Monaten Januar 2022 bis März 2022 Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten erhalten. Soloselbständige mit nur geringen Fixkosten können Neustarthilfe 2022 beantragen. Zudem wurde die Antragsfrist für die KfW-Sonderprogramme bis Ende April 2022 verlängert.

Überbrückungshilfe IV kann bis Ende April 2022 beantragt werden

Wie bei den bisherigen Überbrückungshilfen können Unternehmer die Unterstützung nicht selbst beantragen, sondern ausschließlich ein sog. Prüfender Dritter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) über eine zentrale Antragsplattform im Onlineverfahren. Die Zugangs- und Förderbedingungen sind wiederum an strenge Voraussetzungen geknüpft, die sich gegenüber der Überbrückungshilfe III Plus nur in wenigen Punkten unterscheiden.

Antragsberechtigt sind kleine oder mittelständische Unternehmen

  • mit Umsatzerlösen ≤ 750 Mio. Euro in Deutschland,
  • die sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden und
  • deren prognostizierter Umsatzeinbruch in den Monaten Januar 2022 bis März 2022 mindestens 30 % im Vergleich zu den Referenzmonaten des Jahres 2019 beträgt.

In welcher Höhe Überbrückungshilfe gezahlt wird, hängt vom coronabedingten Umsatzeinbruch und den tatsächlich anfallenden Fixkosten in den einzelnen Fördermonaten Januar 2022 bis März 2022 ab. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat gegenüber dem Referenzmonat unter 30 %, wird für diesen Fördermonat keine Überbrückungshilfe gezahlt.

Auch bei der Überbrückungshilfe IV erfolgt eine Schlussabrechnung, in welcher sämtliche Antragsvoraussetzungen nachzuweisen sind. Dabei besteht nicht nur eine Rückforderungsverpflichtung für zu viel erhaltene Überbrückungshilfe, sondern auch die Möglichkeit, eine Nachzahlung des Bundes zu erhalten.

Nur bei coronabedingten Umsatzausfällen gibt es Überbrückungshilfe
Doch schon beim coronabedingten Umsatzeinbruch fängt es an, problematisch zu werden. Denn nicht in jedem Fall ist klar, welche Umsatzausfälle coronabedingt sind. So stellt das BMWK klar, dass Umsatzausfälle, die wegen saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell innewohnenden Schwankungen auftreten, die auf wirtschaftlichen Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) beruhen oder die aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiter-Rekrutierung entstehen, nicht coronabedingt sind. Auch wenn der Umsatz im Jahr 2020 gegenüber 2019 nicht zurückgegangen ist, gehen die Bewilligungsstellen regelmäßig davon aus, dass monatliche Umsatzschwankungen nicht coronabedingt sind. Grundsätzlich gelten auch freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs nicht als coronabedingt. Für die Fördermonate Januar und Februar gilt das allerdings nicht, wenn der Unternehmer detailliert nachweisen kann, dass die freiwillige Schließung bzw. die Einschränkung des Geschäftsbetriebs erfolgte, um den Schaden zu minimieren, da die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unter den angeordneten Corona-Schutzmaßnahmen unwirtschaftlich ist. Dabei kann es sich um Corona-Zutrittsbeschränkungen (3 G, 2 G, 2 G Plus) oder vergleichbare Maßnahmen wie das Verbot touristischer Übernachtungen oder Sperrstundenregelungen handeln.

Bis zu 10 Mio. Überbrückungshilfe pro Monat

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 90 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %,
  • 60 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %

Zusätzlich wird ein Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 30 % der Fixkosten gewährt, wenn der durch-schnittliche Umsatzeinbruch in den Monaten Dezember 2021 und Januar 2022 mindestens 50 % beträgt. Er erhöht sich auf 50 % für Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren und im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % nachweisen können.

Pro Monat kann eine Überbrückungshilfe von maximal 10.000.000 Euro gewährt werden. Der Förderzuschuss aus den Programmen zur Überbrückungshilfe III, III Plus und IV darf insgesamt bis zu 54,5 Mio. Euro betragen. Die Förderung kann dabei im Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 zuzüglich De-minimis, Bundesregelung Fixkosten 2020 und Bundesregelung Schadensausgleich in verschiedenen Kombinationen gewährt werden.

Fixkosten müssen unbar bezahlt werden
Zu den förderfähigen Fixkosten gehören wie in den Vorgängerprogrammen insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen und Abonnements. Auch monatliche Abschreibungen auf das Anlagevermögen, Anwalts- und Gerichtskosten bis 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit sowie Marketing- und Werbekosten können angesetzt werden. Nicht mehr gefördert werden bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Investitionen in Digitalisierung.

Hinweis: Vorkasserechnungen werden nur berücksichtigt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Lieferung bzw. Leistung bereits ausgeführt ist. Zudem sind alle Fixkosten nur noch dann förderfähig, wenn sie unbar gezahlt werden. Weitere Informationen zum Programm „Corona-Überbrückungshilfe“ und zur Antragstellung gibt es unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

 

Neustarthilfe 2022 unterstützt mit Betriebskostenpauschale

Mit der Neustarthilfe 2022 werden Soloselbständige bei der Bewältigung der coronabedingten wirtschaftlichen Folgen im Förderzeitraum Januar bis März 2022 unterstützt.

Soloselbständige im Sinne der Neustarthilfe sind Einzelunternehmen und Freiberufler, die ihre Tätigkeit selbständig mit weniger als einer Vollzeitkraft ausüben. Aber auch Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften können als Soloselbständige gelten. Voraussetzung für die Antragsberechtigung ist eine selbständige Tätigkeit (freiberuflich oder gewerblich, gegebenenfalls inklusive anteiliger selbständiger Einkünfte aus einer Personengesellschaft), die im Haupterwerb und schon vor dem 1. Oktober 2021 ausgeübt wird. Das bedeutet, dass daraus mindestens 51 Prozent der Einkünfte bezogen wird. Zudem darf die Überbrückungshilfe IV nicht in Anspruch genommen werden.

Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) beträgt insgesamt maximal 4.500 Euro je antragstellende Person im gesamten Bezugszeitraum. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums wird die finale Höhe der Neustarthilfe 2022 auf Grundlage des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis März 2022 genau berechnet. Der Antrag kann vom Unternehmer selbst gestellt werden oder über einen prüfenden Dritten. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022. Bis spätestens 30. Juni 2022 müssen Direktantragstellende die Endabrechnung erstellen.

 

KfW-Sonderprogramme können noch bis Ende April beantragt werden

Bundesregierung und KfW haben nicht nur die Antragsfrist für die KfW-Sonderprogramme verlängert, sondern auch die Kreditobergrenzen angehoben. Das gibt Unternehmen eine größere Planungssicherheit. Auch Anträge für den KfW-Schnellkredit können noch bis zum 30. April 2022 abgegeben werden. Das Programm kann von allen Unternehmen genutzt werden, unabhängig von Branche oder Größe.

Im Rahmen der Anhebung der EU-rechtlichen Beihilfeobergrenzen gewährt die KfW nun Schnellkredite für Unternehmen mit

  • mehr als 50 Beschäftigten bis 2,3 Mio. Euro (bisher 1,8 Mio. Euro),
  • über zehn bis 50 Beschäftigten bis 1,5 Mio. Euro (bisher 1,125 Mio. Euro),
  • bis zu zehn Beschäftigten bis 850.000 Euro (bisher 675.000 Euro).

Die maximale Kreditobergrenze je Unternehmensgruppe von 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 wird beibehalten.

Im KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit mit Laufzeiten von mehr als sechs Jahren wird die Kreditobergrenze von bisher 1,8 Mio. Euro auf 2,3 Mio. Euro erhöht.

Hinweis: Mit den neuen Kreditobergrenzen werden die Möglichkeiten umgesetzt, die die EU-Kommission mit der 6. Änderung des befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen („Temporary Framework“) geschaffen hat. Das KfW-Sonderprogramm steht Unternehmen zur Verfügung, die den Vorgaben des „Temporary Framework“ entsprechend nachweislich vor Ausbruch der Corona-Krise noch nicht in Schwierigkeiten waren. Eine Finanzierung von Unternehmen in Schwierigkeiten oder ohne tragfähiges Geschäftsmodell ist ausgeschlossen.

Suchen
Format
Themen
Letzte Beiträge




Weitere interessante Artikel