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TAX-TIPP
15.08.2024 — Lesezeit: 2 Minuten

Liebe Medizinerinnen und Mediziner,

wir stellen Ihnen in unserem TAX-TIPP alle zwei Wochen einen spannenden Steuertipp vor. So können Sie ganz einfach bares Geld sparen!

Heutiges Thema: Berliner Testament – Wie Sie die steuerlichen Nachteile mildern

„Steuerfalle Berliner Testament heißt es in einem Beitrag der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 27.4.2024. Danach haben 39% aller potentiellen Erblasser ein Testament, davon 59% ein „Berliner Testament“.

Das „Berliner Testament“ ist ein gemeinschaftliches Testament, bei dem sich die Eltern gegenseitig als Erben einsetzen und ihre Kinder erst nach dem Tode des letztversterbenden Ehepartners erben. So soll die Versorgung des überlebenden Ehepartners sichergestellt werden. Leider führt ein Berliner Testament oft zu steuerlichen Nachteilen, besonders bei etwas größeren Vermögen.

Beispiel ohne Berliner Testament:

Ein Ehepaar hat zwei Kinder und die Eheleute besitzen jeweils 500.000 EUR Barvermögen.

Als der Vater stirbt, vererbt er seiner Ehefrau 250.000 EUR und den beiden Kindern jeweils 125.000 EUR – und zwar erbschaftsteuerfrei.            

Als einige Jahre später die Mutter verstirbt, erben beide Kinder jeweils 375.000 EUR. Der Betrag liegt unter dem persönlichen Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR und ist damit erbschaftsteuerfrei.

Beispiel mit Berliner Testament:

Die Ehefrau erbt von ihrem Mann 500.000 EUR Barvermögen. Das entspricht genau ihrem persönlichem Erbschaftsteuerfreibetrag, somit fällt keine Erbschaftsteuer an.

Stirbt dann elf Jahre später die Frau, erben ihre beiden Kinder das Barvermögen der Mutter (500.000 EUR) und das von der Mutter vorab ererbte Vermögen des Vaters (500.000 EUR).

Jedes Kind erbt also 500.000 EUR. Nach Abzug des Freibetrags fallen dann aber jeweils mehr als 15.000 EUR Erbschaftsteuer an!

Um diese erbschaftsteuerlichen Nachteile abzumildern oder bestenfalls zu beseitigen, bieten sich ggf. eine der drei folgenden Gestaltungen an:

  • der überlebende Ehepartner schlägt die Erbschaft aus und macht den Zugewinn samt Pflichtteil geltend,
  • die Kinder machen im Einvernehmen mit dem überlebenden Ehegatten ihre Pflichtteilsansprüche geltend oder
  • man vereinbart vorab das sogenannte „Supervermächtnis“ (dazu mehr im nächsten TAX-TIPP).

Doch Achtung, kleiner Disclaimer zum Schluss: Bitte informieren Sie sich vorab bei Ihrem Steuerberater, ob der jeweilige Tipp auch tatsächlich auf Ihre individuelle Situation passt.

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Stefan Barsch
Steuerberater
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.), Fachberater für den Heilberufebereich (IFU / ISM gGmbH)

Mail: etl-advision@etl.de


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