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TAX-TIPP
13.02.2025 — Lesezeit: 2 Minuten

Liebe Medizinerin, lieber Mediziner,

wir stellen Ihnen in unserem „TAX-TIPP“ alle zwei Wochen einen spannenden Steuertipp vor. So können Sie ganz einfach bares Geld sparen!

Heutiges Thema: Höherer Erbfallkostenpauschbetrag ab 2025!

Beispiel:

Dr. Ben ist am 2.1.2025 verstorben. Seine ehemalige Studienkollegin, Dr. Jule, ist Alleinerbin und kümmert sich um die Beerdigung und die Abwicklung des Nachlasses. Dabei fragt sie sich, ob sie die dabei anfallenden Kosten bei der Erbschaftsteuererklärung absetzen kann und was sie dafür nachweisen muss.

Um eine korrekte Auskunft zu bekommen, fängt die Erbin jedoch nicht an, Google zu befragen, sondern ruft direkt Ihren Steuerberater an. Der kann Dr. Jule beruhigen, denn bei der Erbschaftsteuererklärung kann ein Erbe diverse Kosten berücksichtigen lassen, so beispielsweise:

  • die Beerdigung
  • ein angemessenes Grabmal
  • die Grabpflege
  • die Erbschaftsteuererklärung
  • den Testamentsvollstrecker
  • die Kosten der Wohnungsauflösung
  • den Erbschein

Die Erbin kann diese Kosten in der Steuererklärung entweder einzeln nachweisen (Rechnung aufbewahren!) oder einfach pauschal ansetzen (ohne Nachweis). Die Pauschale hat sich ab 2025 von 10.300 EUR auf 15.000 EUR erhöht. Bei einem Steuersatz von 30% sind das rund 1.500 EUR mehr. Immerhin!

Sie wollen mehr zu dem Thema wissen?

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Autor(en)


Stefan Barsch
Steuerberater
Fachberater für den Heilberufebereich (IFU / ISM gGmbH), Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Mail: etl-advision@etl.de


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