Liebe Ärztin, lieber Arzt,
in unserem „TAX-TIPP“ stellen wir Ihnen alle zwei Wochen einen spannenden Steuertipp für Mediziner vor. So können Sie ganz einfach bares Geld sparen!
Heutiges Thema: Vorsicht bei niedrig verzinsten Darlehen mit unbestimmter Laufzeit!
Beispiel:
Der vermögende Dr. Ben hat seinem besten Freund im Jahr 2016 ein Darlehen in Höhe von 500.000 EUR zu 1 % Zinsen gewährt. Der damals marktübliche Zinssatz betrug 2,81 %. Das Darlehen war unbefristet.
Der Haken an dem freundschaftlichen Entgegenkommen: Ein nicht marktüblich verzinstes Darlehen unterliegt als sogenannte „gemischte Schenkung“ der Schenkungsteuer. Die „Schenkung“ ist in diesem Fall die Differenz zwischen dem vereinbarten und dem marktüblichen Zinssatz. Dies hat in einem vergleichbaren Fall zuletzt der Bundesfinanzhof (BFH II R 20/22 vom 31.7.2024) entschieden.
Die Differenz zwischen dem vereinbarten und dem marktüblichen Zinssatz betrug im o.g. Beispiel 1,81%, bezogen auf die Darlehenssumme also 9.050 EUR.
Da das Darlehen auf unbestimmte Zeit gewährt wurde, ist dieser Betrag noch mit 9,3 zu multiplizieren: 9.050 EUR x 9,3 = 84.165 EUR. So regelt es § 13 Abs. 2 Bewertungsgesetz.
Nach Abzug des Steuerfreibetrags ergibt sich in unserem Fall also eine Schenkungsteuer von 12.820 EUR.
Was bedeutet das für Sie?
Achten Sie darauf, dass Ihre Darlehen marktüblich verzinst werden, besonders bei höheren Summen. Die Verzinsung sollte dem Zinssatz entsprechen, den die Bundesbank für vergleichbare Darlehen festgelegt hat.
Übrigens: Bei unverzinslichen Darlehen droht – per Gesetz – sogar ein Zinssatz von 5,5%!
Fragen Sie im Zweifelsfall Ihren Steuerberater.
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