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TAX-TIPP
19.12.2024 — Lesezeit: 2 Minuten

Liebe Medizinerinnen und Mediziner,

wir stellen Ihnen in unserem „TAX-TIPP“ alle zwei Wochen einen spannenden Steuertipp vor. So können Sie ganz einfach bares Geld sparen!

Heutiges Thema: Bitcoins und Gold einkommensteuerfrei verkaufen

Beispiel:

Dr. Luka kaufte sich am 1.12.2023 einen Bitcoin für rund 35.500 EUR. Knapp ein Jahr später, am 28.11.2024, erfuhr er, dass der Kurs zwischenzeitlich auf über 90.000 EUR gestiegen war. Voller Begeisterung wollte er seinen Bitcoin noch am selben Tag verkaufen, um den Gewinn „mitzunehmen“. Doch sein bester Freund warnte ihn: der Verkauf sei einkommensteuerpflichtig!

Verunsichert rief Dr. Luka noch am selben Tag seinen Steuerberater an. Der klärte ihn auf: Der Gewinn aus der Veräußerung von Bitcoins oder einer anderen Kryptowährung aus dem Privatvermögen ist nur dann einkommensteuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als ein Jahr liegt!

Dr. Luka war froh, dass er gezögert hatte und sich beraten ließ, denn der Zeitraum betrug in seinem Fall weniger als ein Jahr. Er hätte – bei einem angenommenen Steuersatz von 33% – auf seinen Gewinn von 54.500 EUR knapp 18.000 EUR Einkommensteuer zahlen müssen.

Mit diesem Wissen im Hinterkopf wartete Dr. Luka mit dem Verkauf noch vier Tage. Zwischen Anschaffung und Veräußerung lag dann mehr als Jahr und er sparte die gesamte Einkommensteuer

Übrigens: Vergleichbares gilt auch für den Verkauf von Goldmünzen und Goldbarren!

Sie wollen mehr zu dem Thema wissen? Lassen Sie sich von Spezialisten beraten.
Eine unserer 120 Partner-Kanzleien ist auch in Ihrer Nähe.

Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie frohe Feiertage!

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Autor(en)


Stefan Barsch
Steuerberater
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.), Fachberater für den Heilberufebereich (IFU / ISM gGmbH)

Mail: etl-advision@etl.de


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