Liebe Medizinerinnen und Mediziner,
wir stellen Ihnen in unserem „TAX-TIPP“ alle zwei Wochen einen spannenden Steuertipp vor. So können Sie ganz einfach bares Geld sparen!
Heutiges Thema: Erbschaftsteuerlicher Pflegefreibetrag auch für die eigenen Kinder
Ärztin Dr. Thomas verstirbt nach längerer Krankheit. Sie wurde während dieser Zeit regelmäßig von ihrer besten Freundin gepflegt – unentgeltlich. Aus Dank hat die Ärztin in ihrem Testament verfügt, dass ihre Freundin 40.000 EUR erben soll (davon sind 20.000 EUR ein angemessenes Entgelt für die Pflege).
Was bedeutet das nach dem Tode von Dr. Thomas für die Freundin?
Die Freundin hat Anspruch auf den Pflegefreibetrag (20.000 EUR) und ihren persönlichen Freibetrag (20.000 EUR), so dass das gesamte Erbe erbschaftsteuerfrei bleibt.
Der Pflegefreibetrag beträgt maximal 20.000 EUR und ist demjenigen zu gewähren, der die zu pflegende Person regelmäßig – unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt – gepflegt hat und dafür etwas vererbt oder geschenkt bekommt (soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt für die Pflege anzusehen ist).
In der Vergangenheit war jedoch fraglich, ob auch die eigenen Kinder einen Anspruch auf diesen erbschaftsteuerlichen Pflegefreibetrag haben. Früher verneinte dies die Finanzverwaltung wegen der gesetzlichen, einkommensunabhängigen Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern. Der Bundesfinanzhof entschied jedoch 2017, dass auch Unterhaltsverpflichtete Anspruch auf den Pflegefreibetrag haben, also auch die Kinder. Gut so!