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TAX-TIPP
07.11.2024

Liebe Medizinerinnen und Mediziner,

wir stellen Ihnen in unserem „TAX-TIPP“ alle zwei Wochen einen spannenden Steuertipp vor. So können Sie ganz einfach bares Geld sparen!

Heutiges Thema: Das Familienheim ist erbschaftsteuerfrei!

Beispiel:

Prof. Dr. Kent möchte ihrem einzigen Kind eines Tages ihr Familienheim vererben. Sie macht sich aber Sorgen wegen der anfallenden Erbschaftsteuer. Nach einigen schlaflosen Nächten ruft sie schließlich ihren Steuerberater an. Der Fachmann kann die Ärztin beruhigen.     

Das Familienheim ist erbschaftsteuerlich geschützt. Es kann nicht nur an die Kinder, sondern auch an den Ehepartner steuerfrei vererbt oder verschenkt werden.

Voraussetzungen:

  • Die Schenkung an den Ehepartner (vgl. TAX-TIPP 2) ist grundsätzlich erbschaftsteuerfrei.
  • Das Vererben an den Ehepartner ist ebenfalls erbschaftsteuerfrei. Der überlebende Ehepartner muss das Familienheim allerdings im Anschluss an das Erbe mindestens 10 Jahre tatsächlich selbst nutzen (also darin wohnen). Das Finanzamt kontrolliert diese Frist sehr streng, wobei aber begründete Ausnahmen möglich sind.
  • Beim Vererben an die Kinder kommt als weitere Voraussetzung für das erbschaftsteuerfreie Vererben hinzu, dass die Wohnfläche auf 200 qm begrenzt ist.

Wichtig zum Schluss: Damit Prof. Dr. Kent ihr Familienheim vererben kann, muss ihr das Familienheim auch gehören, sie muss also als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen sein – nur der Eigentümer kann vererben oder verschenken!

Sie wollen mehr zu dem Thema wissen? Lassen Sie sich von Spezialisten beraten.
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Autor(en)


Stefan Barsch
Steuerberater
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.), Fachberater für den Heilberufebereich (IFU / ISM gGmbH)

Mail: etl-advision@etl.de


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