Liebe Medizinerinnen und Mediziner,
wir stellen Ihnen in unserem „TAX-TIPP“ alle zwei Wochen einen spannenden Steuertipp vor. So können Sie ganz einfach bares Geld sparen!
Heutiges Thema: Die mittelbare Grundstücksschenkung
Bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung stellt der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag bereit, um zeitnah ein bestimmtes Grundstück zu erwerben.
Dr. Thomas schenkt seinem Sohn Geld, um ein bestimmtes, zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück zu erwerben (Verkehrswert: 1.000.000 EUR).
Die Vorteile:
- Die Schenkung wird in diesem Fall nicht als Geldgeschenk, sondern als Grundstücksschenkung eingestuft.
- Der Verschonungsabschlag von 10 Prozent (vgl. § 13 Abs. 1 ErbStG) ist anwendbar, da es sich um eine zu Wohnzwecken vermietete Immobilie handelt.
Der Sohn muss also nicht den Verkehrswert der Immobilie versteuern, sondern nur den begünstigten Wert (900.000 EUR) – gegenüber einer reinen Geldschenkung ein satter Steuervorteil!
Doch – nochmals – beachten Sie: Die Geldschenkung muss mit der Maßgabe erfolgen, ein bestimmtes vermietetes Wohngrundstück zu erwerben!