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TAX-TIPP
24.10.2024 — Lesezeit: 1 Minute

Liebe Medizinerinnen und Mediziner,

wir stellen Ihnen in unserem „TAX-TIPP“ alle zwei Wochen einen spannenden Steuertipp vor. So können Sie ganz einfach bares Geld sparen!

Heutiges Thema: Die mittelbare Grundstücksschenkung

Bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung stellt der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag bereit, um zeitnah ein bestimmtes Grundstück zu erwerben.

Beispiel:

Dr. Thomas schenkt seinem Sohn Geld, um ein bestimmtes, zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück zu erwerben (Verkehrswert: 1.000.000 EUR).  

Die Vorteile:

  • Die Schenkung wird in diesem Fall nicht als Geldgeschenk, sondern als Grundstücksschenkung eingestuft.
  • Der Verschonungsabschlag von 10 Prozent (vgl. § 13 Abs. 1 ErbStG) ist anwendbar, da es sich um eine zu Wohnzwecken vermietete Immobilie handelt.

Der Sohn muss also nicht den Verkehrswert der Immobilie versteuern, sondern nur den begünstigten Wert (900.000 EUR) – gegenüber einer reinen Geldschenkung ein satter Steuervorteil!

Doch – nochmals – beachten Sie: Die Geldschenkung muss mit der Maßgabe erfolgen, ein bestimmtes vermietetes Wohngrundstück zu erwerben!

Sie wollen mehr zu dem Thema wissen? Lassen Sie sich von Spezialisten beraten.
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Autor(en)


Stefan Barsch
Steuerberater
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.), Fachberater für den Heilberufebereich (IFU / ISM gGmbH)

Mail: etl-advision@etl.de


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