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TAX-TIPP
10.10.2024 — Lesezeit: 2 Minuten

Liebe Medizinerinnen und Mediziner,

wir stellen Ihnen in unserem „TAX-TIPP“ alle zwei Wochen einen spannenden Steuertipp vor. So können Sie ganz einfach bares Geld sparen!

Heutiges Thema: Schenkungsteuer sparen, wenn der Schenker die Steuer übernimmt!

Beispiel:
Der Arzt Dr. Müller möchte seinem Freund 50.000 EUR schenken – aber netto, also ohne Abzüge bzw. ohne dass der Beschenkte, wie sonst üblich, die Schenkungsteuer zahlen muss. Von seinem Steuerberater bekommt der Arzt den Hinweis, dass der Schenker auch selbst die Schenkungsteuer übernehmen kann – sogar zu einem etwas ermäßigten Betrag! Dr. Müller ist begeistert und will es genau so im Schenkungsvertrag mit seinem Freund vereinbaren.

Schenkungen müssen beim Finanzamt angezeigt werden. Die Frage danach, wer dann für die Schenkungssteuer aufkommen muss, hört man als Steuerberater sehr oft. Das Finanzamt wird die Schenkungsteuer normalerweise beim Beschenkten einziehen wollen, weil er der Bereicherte ist. Für o.g. Beispiel würde sich das wie folgt darstellen:

Errechnung des Steuerabzugs, wenn der Beschenkte die Steuer zahlt:
Vom Schenkungsbetrag wird erst fiktiv der Freibetrag (20.000 EUR) abgezogen. Daraufhin werden die 30 Prozent Schenkungsteuer veranschlagt. Das Ergebnis ist der abzuziehende Steuerbetrag.

(Schenkung 50.000 – 20.000 Freibetrag = 30.000 minus 30 Prozent Schenkungsteuer = 9000 EUR Steuerabzug)
Dem Freund würden von den 50.000 EUR nach Abzug der Schenkungsteuer 41.000 EUR bleiben. Zu wenig!

Die Schenkung müsste tatsächlich 62.850 EUR betragen, damit ihm nach Steuern 50.000 EUR verbleiben.
(62.850 – 20.000 Freibetrag = 42.850 minus 30 Prozent Schenkungsteuer = gerundet 12.850 EUR Steuerabzug)

Es besteht aber die Möglichkeit, dass der Schenker direkt die Schenkungsteuer (9.000 EUR, s.o.) übernimmt. Die übernommene Steuer gilt dann als zusätzlicher schenkungsteuerpflichtiger Erwerb des Beschenkten (§ 10 Abs. 1 ErbStG), so dass – trotz des Zuflusses von de facto nur 50.000 EUR – für den Steuerabzug ein Betrag von 59.000 EUR als Grundlage dient.

Errechnung des Steuerabzugs, wenn der Schenker die Steuer direkt selbst zahlt:
(59.000 – 20.000 Freibetrag = 39.000 minus 30 Prozent Schenkungsteuer = 11.700 EUR Steuerabzug)

Das spart in o.g. Beispiel „nur“ 1.150 EUR, doch bei hohen Schenkungen können das Millionenbeträge sein.

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Autor(en)


Stefan Barsch
Steuerberater
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.), Fachberater für den Heilberufebereich (IFU / ISM gGmbH)

Mail: etl-advision@etl.de


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