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TAX-TIPP
26.09.2024 — Lesezeit: 2 Minuten

Liebe Medizinerinnen und Mediziner,

wir stellen Ihnen in unserem „TAX-TIPP“ alle zwei Wochen einen spannenden Steuertipp vor. So können Sie ganz einfach bares Geld sparen!

Heutiges Thema: Mit der Kettenschenkung die Schenkungsteuer sparen!

Geschenke sind zwar schön, doch manchmal steuerlich ungünstig. In solchen Fällen kann ein kleiner „Umweg“ helfen…

Beispiel:

Steuerlich ungünstig ist es, wenn die Brauteltern dem Brautpaar zur Hochzeit eine Wohnung schenken (Steuerwert: 400.000 EUR). Da der Schwiegersohn (Steuerklasse II, Steuersatz 20%) lediglich einen Freibetrag von 20.000 EUR hat, fallen 32.000 EUR Schenkungsteuer an.

Steuerlich vorteilhafter ist es, wenn die Brauteltern die Wohnung erst der Tochter schenken und die Tochter dann 50 Prozent der Wohnung an ihren Ehemann weiterverschenkt. Wenn die Schenkung direkt an die Tochter erfolgt, fällt nämlich aufgrund des hohen persönlichen Freibetrags der Tochter (400.000 EUR) keine Schenkungsteuer an.

Beispiel:

Eine vergleichbare Konstellation wäre es, wenn die Großmutter ihrem Enkelkind eine Wohnung schenken will. Steuerlich vorteilhafter wäre es, wenn die Großmutter erst ihrer Tochter die Wohnung schenkt und die Tochter die Wohnung dann direkt an ihre Tochter (also die Enkelin) weiterverschenkt.

Fachleute sprechen in solchen Fällen von der sogenannten Kettenschenkung.

Der Vorteil ist, dass für beide Schenkungen die jeweiligen steuerlichen Freibeträge gelten und das Ganze dennoch nicht als Gestaltungsmissbrauch eingestuft wird.

Aber: Die erste Schenkung darf nicht mit einer Bedingung verbunden sein! Der Beschenkte muss die freie Wahl haben, ob er weiterverschenken will (oder eben nicht).

Sie wollen mehr zum Thema wissen?

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Autor(en)


Stefan Barsch
Steuerberater
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.), Fachberater für den Heilberufebereich (IFU / ISM gGmbH)

Mail: etl-advision@etl.de


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