Liebe Medizinerinnen und Mediziner,
wir stellen Ihnen in unserem „TAX-TIPP“ zukünftig alle zwei Wochen einen spannenden Steuertipp vor. So können Sie ganz einfach bares Geld sparen!
Los geht’s! Heutiges Thema: Nießbrauch.
Der juristische Begriff „Nießbrauch“ bezeichnet das Recht, eine fremde Sache zu nutzen und Vorteile daraus zu ziehen. Steuerrechtlich sind seine Möglichkeiten hochinteressant. Das Nießbrauchsrecht ermöglicht auf einfache und charmante Weise, Familienangehörigen oder Freunden steuervergünstigt z.B. Immobilien oder Wertpapierdepots zu übertragen. Es gibt verschiedene Formen des Nießbrauchs. In der Praxis am häufigsten ist der Vorbehaltsnießbrauch.
Beispiel:
Ein Arzt ist Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses. Er beschließt, das Haus seiner Tochter zu schenken. Im Notarvertrag behält er sich jedoch den Nießbrauch an der Immobilie vor. Die Tochter wird also als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen, ihr Vater behält aber das Nutzungsrecht an dem Haus – insbesondere die Mieteinnahmen, die er in seiner Einkommensteuererklärung weiterhin angeben muss.
Der Steuervorteil: Die Immobilie und das Nießbrauchsrecht werden gesondert bewertet. Vor Berechnung der Schenkungssteuer wird der Wert des Nießbrauchsrechts vom Wert der Immobilie abgezogen!
Rechenbeispiel (ohne persönliche Freibeträge):
Der Wert des Hauses beträgt 1.000.000 EUR, der Wert des Nießbrauchs 500.000 EUR.
Schenkungssteuer ohne Nießbrauch: 1.000.000 EUR x 19 Prozent = 190.000 EUR
Schenkungssteuer mit Nießbrauch: 600.000 EUR x 15 Prozent = 75.000 EUR
Die Einräumung des Nießbrauchsrechts sorgt damit im Beispielsfall bei der beschenkten Tochter für eine Verringerung der Schenkungssteuer in Höhe von 115.000 EUR.
Doch Achtung, kleiner Disclaimer zum Schluss: Bitte informieren Sie sich vorab bei Ihrem Steuerberater, ob der jeweilige Tipp auch tatsächlich auf Ihre individuelle Situation passt.