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Studienkosten der Kinder sind keine Betriebsausgaben

Finanzverwaltung stellt hohe Anforderungen an Verträge mit Angehörigen
Studienkosten der Kinder sind keine  Betriebsausgaben
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08.11.2023 — zuletzt aktualisiert: 11.12.2023 — Lesezeit: 4 Minuten

Studienkosten der Kinder sind keine Betriebsausgaben

Finanzverwaltung stellt hohe Anforderungen an Verträge mit Angehörigen

Einen Nachfolger für die eigene Praxis zu finden, gestal­tet sich für viele Mediziner immer schwieriger. 41 % der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sind über 60 Jahre alt (Ärztestatistik zum 31. Dezember 2022) ­ Tendenz stei­gend. Versorgungsengpässe werden befürchtet, wobei die landärztliche Versorgung besonders gefährdet ist. Um junge Menschen zu motivieren, außerhalb der Städte zu arbeiten, vergeben einige Bundesländer Landarztstipen­dien an Medizinstudierende. Diese verpflichten sich dafür, ihre ärztliche Tätigkeit nach dem Studium für mindestens fünf Jahre im ländlichen Bereich auszuüben.

Familienstipendium als Vorbereitung der Praxisnachfolge
Glücklich schätzen können sich diejenigen Praxisinhaber, die potenzielle Nachfolger in der Familie oder im Bekann­tenkreis haben. Aber auch für den Nachwuchs vergehen bis zum Abschluss eines Medizinstudiums mehrere Jah­re und die lange Studienzeit kostet viel Geld. Warum also nicht mit einem „Familienstipendium“ Abhilfe schaffen. Das dachte sich auch eine Ärztin, die die Kosten für das Medizinstudium ihrer Kinder sowie für den Freund eines der Kinder übernahm.

Die Ärztin hatte mit ihren Kindern und deren Freund zu­nächst mündlich vereinbart, dass sie die Studienkosten für (Zahn)Medizin an einer europäischen Universität sowie Unterkunftskosten übernehmen wird. Später wurde dann schriftlich eine mindestens fünfjährige Mitarbeit in der Praxis als Gegenleistung vereinbart. Die jährlichen Kosten zwischen 45.000 und 67.000 Euro setzte die Ärztin als Be­triebsausgaben an. Sie begründete die betriebliche Ver­anlassung damit, dass sie durch die Übernahme der Kos­ten geeignete Personen finden und fördern könne, welche später ihre Praxis erwerben und fortführen könnten.

Ausbildungskosten sind nur ausnahmsweise Betriebsausgaben
Finanzamt und auch das Finanzgericht Münster (FG) lie­ßen den Abzug der Betriebsausgaben jedoch nicht zu. Sie stützten sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesfi­nanzhofes. Dieser hat bereits mehrfach entschieden, dass für Ausbildungskosten der Betriebsausgabenabzug nur dann in Betracht kommt, wenn die Kosten nachweisbar vollständig oder ganz überwiegend betrieblich veranlasst sind. Sie sind nicht allein schon deshalb Betriebsausga­ben, weil sie eine spätere Praxisnachfolge vorbereiten sol­len. Im Urteilsfall waren die Finanzrichter nicht von einer überwiegend betrieblichen Veranlassung überzeugt.

Das betraf auch die Kostenübernahme für den Freund der Kinder. Hier fehlte es ihnen an einer genauen Verein­barung über die geplante spätere Zusammenarbeit und Verteilung des durch den Freund als Praxispartner erziel­ten Umsatzes bzw. Gewinns. Die von der Ärztin eingegan­genen Pflichten sahen die Finanzrichter in einem großen Missverhältnis zu den sich daraus ergebenden betrieb­lichen Vorteilen. Sie betrachteten die Vereinbarung des­halb als unüblich.

Unterhaltspflicht für Kinder umfasst auch Ausbildung
Hinsichtlich der Studienkosten für die eigenen Kinder be­tonten die Finanzrichter, dass Eltern ihren Kindern gegen­über unterhaltsrechtlich zur Übernahme von Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf verpflichtet sind. Aufwendungen der Eltern für die Berufsausbildung ihrer Kinder gehören grundsätzlich zu den steuerlich nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten. Die Finanzrichter wa­ren daher überzeugt, dass die gesetzliche Kostenüber­nahmepflicht der Eltern derart intensiv die private Sphäre der Ärztin berührt, dass eine lediglich unbedeutende pri­vate Mitveranlassung ausgeschlossen erscheint.

Verträge zwischen Angehörigen müssen Fremdvergleich standhalten
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden von der Finanzverwaltung steuerlich nur anerkannt, wenn sie klar und eindeutig getroffen sind, vereinbarungsgemäß durch­geführt werden und in gleicher Form auch mit einem Fremden abgeschlossen würden. Dies sah das FG im vor­liegenden Fall nicht als gegeben an. So fehlte es an kla­ren und eindeutigen Regelungen zur Laufzeit der Verein­barungen, zu den konkreten Rückzahlungsmodalitäten, zu der Art der Mitarbeit der Kinder als Praxispartner sowie zum Zeitpunkt, zu dem die Kinder ihre Verpflichtung zur „Mitarbeit“ als Praxispartner zu erfüllen hatten.

Hinweis: Sofern studierende Kinder steuerlich noch als Kind zu berücksichtigen sind, besteht Anspruch auf das Kindergeld oder die entsprechenden Kinderfrei­beträge. Ab 18 Jahren und auswärtiger Unterbringung kann zusätzlich ein Ausbildungsfreibetrag angesetzt werden. Nach Überschreiten der Altersgrenze von 25 Jahren ist ein Ansatz als Unterhaltskosten im Wege der außergewöhnlichen Belastungen zu prüfen.

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