Startseite | Aktuelles | Steuertipps zum Jahreswechsel: Schnelles Handeln gefragt – Wichtige Termine in 2023 nicht versäumen

Steuertipps zum Jahreswechsel: Schnelles Handeln gefragt - Wichtige Termine in 2023 nicht versäumen

Steuertipps zum Jahreswechsel: Schnelles Handeln gefragt - Wichtige Termine in 2023 nicht versäumen
Aktuelles
01.11.2023 — zuletzt aktualisiert: 09.11.2023 — Lesezeit: 5 Minuten

Steuertipps zum Jahreswechsel: Schnelles Handeln gefragt - Wichtige Termine in 2023 nicht versäumen

Tipp 1:  Verlustbescheinigungen für Kapitaleinkünfte bis 15. Dezember 2023 beantragen

Die Europäische Zentralbank hat den Leitzins im September 2023 auf 4,5 % erhöht und das Zinsniveau erholt sich langsam. Etwas bessere Renditechancen verspricht jedoch immer noch der Aktienmarkt. Doch das bedeutet gleichermaßen Chancen und Risiken. Und so mancher hat in Aktien und Fonds investiert und sich dabei verzockt. Daraus resultierende Verluste können zwar nicht mit den übrigen Einkünften verrechnet werden, aber mit erzielten Aktiengewinnen. Auf die Aktiengewinne ist dann insoweit keine Abgeltungsteuer zu zahlen. Die Verrechnung funktioniert aber nur automatisch, wenn alle Aktienkäufe und -verkäufe über das gleiche Kreditinstitut abgewickelt werden.

Wurden die Verluste bei einem anderen Kreditinstitut erzielt als die Gewinne, benötigen Sie eine Verlustbescheinigung, um Ihre Aktienverluste mit Ihren Aktiengewinnen in der Steuererklärung für 2023 zu verrechnen. Diese Verlustbescheinigung müssen Sie beantragen, sonst ist eine Verrechnung in der Steuererklärung nicht möglich und die Bank schreibt Ihren Verlustverrechnungstopf in 2024 fort. Beachten Sie hierbei jedoch die Antragsfrist! Denn die Verlustbescheinigung müssen Sie bis spätestens zum 15. Dezember 2023 bei Ihrem Kreditinstitut beantragen.

Tipp 2:  Jahresabschlüsse 2022 bis spätestens 31. Dezember 2023 offenlegen

Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, AG oder GmbH & Co. KG sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse unverzüglich nachdem sie den Gesellschaftern vorgelegt wurden, spätestens aber innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag beim elektronischen Unternehmensregister einzureichen. Alle Übermittler von Rechnungsunterlagen und Unternehmensberichten sind dafür zu einer einmaligen, elektronischen Identitätsprüfung verpflichtet.

Entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr, wie es bei den meisten Unternehmen üblich ist, dann muss der Abschluss für das Jahr 2022 spätestens bis zum 31. Dezember 2023 eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Wer verspätet einreicht, muss mit Sanktionen rechnen. Dabei ist es unbeachtlich, dass steuerlich beratene Unternehmen für die Abgabe der Steuererklärungen des Jahres 2022 noch Zeit haben (31. Juli 2024 aufgrund der Verlängerung des regulären Abgabetermins 28. Februar um 5 Monate).

Tipp 3: Transparenzregistereintragung prüfen

Organe und Geschäftsführer von Gesellschaften sind verpflichtet, die wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft in das Transparenzregister eintragen zu lassen. Bereits seit 2022 ist die digitale Speicherung in anderen Registern nicht mehr ausreichend. Alle vom Gesetzgeber gewährten Umstellungsfristen sind längst ausgelaufen. Inzwischen drohen bei Nichteintragung Bußgelder bis zu 150.000 Euro: ab dem 1. Januar 2024 auch für Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG). Und es kann noch teurer werden, denn die Eintragung ins Transparenzregister gehört bei den Coronahilfen zu den Voraussetzungen für die Antragsberechtigung. Wird spätestens im Rahmen der Schlussabrechnungen festgestellt, dass die im Rahmen der Anträge unterzeichnete Verpflichtungserklärung verletzt wurde, droht die vollumfängliche Rückzahlung der Coronahilfen. 

Tipp 4: Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen beachten

Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden immer am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Dezember werden daher am 27. Dezember 2023 fällig. Das gilt sowohl für Sozialversicherungsbeiträge, die Sie als Arbeitgeber an die jeweiligen Einzugsstellen der Sozialversicherung zu entrichten haben als auch für die Beiträge freiwillig gesetzlich Versicherter. Die Beitragsnachweise für den Monat Dezember sind bereits bis zum 21. Dezember 2023 einzureichen.

Tipp 5:  Freiwillige Steuererklärung für 2019 noch bis 31. Dezember 2023 einreichen

Nicht alle Arbeitnehmer sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Doch auch wenn es immer mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, lohnt es sich in vielen Fällen, freiwillig eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Durch zusätzliche Werbungskosten, weitere Sonderausgaben oder Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistungen kommt es oftmals zu einer Steuererstattung. Für diese sogenannte Antragsveranlagung haben Sie sogar vier Jahre Zeit. Sie können somit noch bis zum 31. Dezember 2023 eine Steuererklärung für 2019 abgeben.

Hinweis: Sind Sie dagegen verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, z. B. weil Sie im vergangenen Jahr Kurzarbeiter-, Kranken- oder Elterngeld bezogen haben, haben Sie die Frist für die Abgabe der Steuererklärung für 2022 bereits verpasst, obwohl der Gesetzgeber diese coronabedingt verlängert hatte. Sie war daher nicht bis zum 31. Juli 2023, sondern bis zum 2. Oktober 2023 einzureichen. Werden Sie jedoch steuerlich vertreten, bleibt grundsätzlich noch Zeit, denn in diesem Fall sind die Steuererklärungen für 2022 sogar erst bis zum 31. Juli 2024 zu übermitteln.

Tipp 6:  Verjährung offener Forderungen vermeiden

Haben auch Sie säumige Zahler und noch offene Forderungen aus 2020? Dann sollten Sie prüfen, ob eine drohende Verjährung zum Jahresende mit einem gerichtlichen Mahnverfahren hinausgeschoben werden kann. Im Geschäftsalltag gilt in der Regel eine 3-jährige Verjährungsfrist, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem ein Anspruch auf Tun oder Unterlassen entstanden ist. Damit verjähren zum 31. Dezember 2023 alle offenen Forderungen aus 2020, bei denen kein gerichtliches Mahnverfahren, keine Klage oder kein Schuldanerkenntnis vorliegt. Bestehen Forderungen aus sogenannten Dauerschuldverhältnissen, wie es z. B. Mietverhältnisse sind, ist die Verjährung für jeden einzelnen Anspruch zu prüfen. Bestehen Unsicherheiten im Umgang mit drohenden Verjährungen, sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden.

Suchen
Themen
Letzte Beiträge




Weitere interessante Artikel