Steuertipps zum Jahresende: Daran sollten Physiotherapeuten denken
Tipp 1 – Wirtschaftsgüter optimal abschreiben
Praxisausstattung, Hard- und Software oder auch das Praxisfahrzeug nutzen sich ab. Dieser Werteverlust wird über die Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich als Betriebsausgabe angesetzt. Auch mit Investitionen, die Sie noch vor Jahresende tätigen, können Sie daher den Gewinn des Jahres 2022 noch beeinflussen. Komplett sind die Aufwendungen für die Anschaffung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen abziehbar. In der Regel sind die Wirtschaftsgüter über die Nutzungsdauer abzuschreiben, betriebliche Pkw z. B. über 6 Jahre, Büroeinrichtung über 10 Jahre. Zu beachten ist, dass für 2022 nur noch eine anteilige Abschreibung mit 2/12 oder 1/12, also für November und Dezember oder nur für Dezember zulässig ist.
Wahlrecht zur degressiven Abschreibung nur noch 2022
Die Abschreibung in fallenden Jahresbeiträgen (degressiv) ermöglicht in den ersten Jahren regelmäßig höhere Abschreibungsbeträge. Wenn Sie noch in diesem Jahr investieren, können Sie das Wahlrecht nutzen und ihre neu angeschafften beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens linear oder degressiv abschreiben. Die degressive Abschreibung beträgt das 2,5-Fache der linearen Abschreibung, maximal 25 %. Allerdings ist auch die degressive Abschreibung in 2022 nur zeitanteilig zulässig.
Höhere Abschreibungsbeträge durch Sonderabschreibungen
Kleine und mittlere Unternehmen können im Jahr der Anschaffung und den folgenden vier Jahren zusätzlich zur linearen oder degressiven Abschreibung insgesamt noch eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % geltend machen. Auch für ein erst im November oder Dezember des Jahres angeschafftes Wirtschaftsgut können die vollen 20 % angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass Sie das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich (mindestens zu 90 %) für unternehmerische Zwecke nutzen. Zudem darf Ihr Gewinn 200.000 Euro nicht überschreiten.
Sofortabschreibung für Hard- und Software
Für verschiedene Hard- und Software, z. B. Tablets, Laptops und Dockingstations (nicht jedoch Handys!) hat die Finanzverwaltung die Abschreibungsdauer auf 1 Jahr verkürzt. Damit kann die in diesem Jahr angeschaffte Hard- und Software komplett auf einen Erinnerungsbuchwert von 1 Euro abgeschrieben werden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abschreiben
Andere Wirtschaftsgüter (außer Hard- und Software) können nur dann sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn ihre Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) nicht mehr als 800 Euro betragen und das erworbene abnutzbare Wirtschaftsgut auch selbständig nutzbar ist.
Investitionsabzugsbetrag nutzen
Auch wenn Sie erst in den nächsten drei Jahren investieren wollen, können Sie bereits 2022 gewinnmindernde Abzugsbeträge geltend machen – mit Hilfe eines Investitionsabzugsbetrags (IAB). Sie können einen IAB in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes bilden, maximal einen IAB in Höhe von 200.000 Euro. Voraussetzung ist, dass der Gewinn Ihres Unternehmens nicht mehr als 200.000 Euro beträgt.
Tipp 2 – Umsatzgrenzen für umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung einhalten
Kleinstunternehmen, aber auch Unternehmen, die überwiegend umsatzsteuerbefreite Leistungen erbringen, wie beispielsweise Physiotherapeuten, können umsatzsteuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen. Wer als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer gilt, muss in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Voraussetzung ist, dass die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des Vorjahres nicht mehr als 22.000 Euro betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen. Überschreiten Sie allerdings eine der beiden Grenzen, werden Sie im Jahr 2023 umsatzsteuerpflichtig, d. h. Sie müssen in Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Allerdings dürfen Sie dann auch die Vorsteuer aus Ihren Eingangsrechnungen abziehen, soweit die bezogenen Waren und Leistungen für umsatzsteuer-pflichtige Umsätze verwendet werden. Wenn Ihr Jahresumsatz 2022 voraussichtlich die Grenze von 22.000 Euro nicht erreicht, dann sollten Sie mit einer Umsatzprognose prüfen, ob Sie 2023 weiterhin oder erstmalig unter die Kleinunternehmerregelung fallen.
Um einen Wechsel zur Regelbesteuerung zu vermeiden, sollte geprüft werden, ob steuerpflichtige Leistungen ggf. erst im nächsten Jahr erbracht werden können. Aber auch wenn Sie in 2021 mehr als 22.000 Euro umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt haben und daher in diesem Jahr als regelbesteuerndes Unternehmen Umsatzsteuer ausweisen, anmelden und an das Finanzamt abführen müssen, können Sie möglicherweise 2023 wieder von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Denn wenn Sie in 2022 nicht mehr als 22.000 Euro an umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen erzielen, sind Sie wieder umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer, sofern 2023 die 50.000 Euro-Grenze voraussichtlich nicht überschritten wird. Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie in den letzten 5 Jahren zur Regelbesteuerung optiert hatten, also freiwillig Umsatzsteuer in den Rechnungen ausgewiesen haben, obwohl die Grenzen nicht überschritten wurden.
Möglicherweise ist die Umsatzsteuerpflicht für Sie aber auch vorteilhaft, denn dann sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt. In diesem Fall können Sie zur Umsatzsteuerpflicht optieren, auch wenn Sie für die Prüfung des Jahres 2023 die Kleinunternehmergrenzen nicht überschreiten. Sie sind dann jedoch für fünf Jahre an die Umsatzsteuerpflicht gebunden.
Tipp 3: Die 10-Tage-Regel beachten und optimal für sich nutzen
Kleine Unternehmen und Freiberufler dürfen ihren Gewinn durch eine vereinfachte Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Für den Gewinn des Jahres 2022 ist somit grundsätzlich entscheidend, ob die Betriebseinnahmen bereits auf dem Bankkonto gutgeschrieben bzw. in der Kasse vereinnahmt wurden und ob Zahlungen für Betriebsausgaben bereits abgeflossen sind. Durch das Verschieben von Zuflüssen in das nächste Jahr und/oder das Vorziehen von zahlungswirksamen Aufwendungen in den Dezember 2022 kann der zu versteuernde Praxisgewinn gemindert werden. Um dies zu steuern, können Sie beispielsweise mit Kunden oder Lieferanten andere Zahlungsziele vereinbaren.
Mit der sogenannten 10-Tage-Regel gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme vom Zu- und Abflussprinzip. Diese betrifft regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Ende des Jahres zu- bzw. abfließen. Die Regel besagt, dass diese Einnahmen und Ausgaben als im Wirtschaftsjahr der Verursachung zugeflossen gelten, vorausgesetzt, sie sind in diesem Zeitraum auch fällig. Als kurze Frist gelten dabei 10 Tage, d. h. es geht um Zahlungen zwischen dem 22. Dezember und dem 10. Januar des Folgejahres, z. B. Mieten, Versicherungsbeiträge oder Darlehenszinsen, wenn die Zahlungen auch in dieser Frist fällig sind.
Tipp 4: Letzte Schonfrist für nicht aufrüstbare Kassensysteme läuft am 31. Dezember 2022 aus
Auch in physiotherapeutischen Praxen werden Bareinnahmen getätigt und häufig elektronische Kassensysteme eingesetzt. Die gesetzlichen Anforderungen an elektronische Kassensysteme wurden immer strenger. Ende des Jahres müssen nun auch die letzten Kassen, die nicht mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) nachgerüstet werden können, ihren Dienst quittieren. Grundsätzlich besteht die Pflicht für den Anschluss von elektronischen PC- und Registrierkassen an eine TSE schon seit dem 1. Januar 2020. Doch für nicht nachrüstbare Kassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden, galt eine dreijährige Schonfrist bis längstens 31. Dezember 2022.
Wer noch ein solche Kasse nutzt, sollte nun schnell handeln, denn mit einer erneuten Fristverlängerung ist nicht zu rechnen und aufgrund der weltwirtschaftlichen Lage können sich Lieferfristen kurzfristig verlängern. Aber auch, wer rechtzeitig bestellt und zum Jahreswechsel gut vorbereitet ist, sollte die Funktionsweise seiner Kasse gut studieren und regelmäßig stichprobenartig prüfen. Denn die komplexen Systeme sind nicht immer sofort verständlich und Handhabungsfehler in der Bedienung nicht auszuschließen, wodurch Ärger bei Betriebsprüfungen vorprogrammiert ist.
Tipp 5: Umweltbonus noch 2022 sichern
Elektromobilität wird schon seit Jahren mit einem Umweltbonus gefördert. Diesen soll es zwar für batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge auch 2023 geben. Doch für Plugin-Hybride läuft die Förderung Ende 2022 aus. Zudem soll der Umweltbonus ab dem 1. September 2023 für Unternehmer total entfallen. Wer die Anschaffung eines Elektroautos für sein Unternehmen plant, sollte daher schnell handeln, denn für die Förderung ist das Datum des Förderantrags maßgeblich. Dieser kann jedoch erst gestellt werden, wenn das Fahrzeug zugelassen ist. Angesichts der aktuellen Lieferschwierigkeiten ist der 31. August 2023 schneller da, als man denkt. Hinzu kommt, dass die Fördermittel im Klima- und Transformationsfonds bereitgestellt werden und die Förderung endet, wenn diese Mittel ausgeschöpft sind.
Tipp: Seit dem 1. Januar 2022 können alle Halter von reinen Elektrofahrzeugen für die eingesparten Emissionen die Treibhausgasminderungs-Prämie (THG-Prämie) beantragen. Lassen Sie sich diese zusätzliche Einnahme nicht entgehen und beantragen Sie bis zum 28. Februar 2023 die Prämie für die THG-Quote für 2022.
Tipp 6: Verjährung offener Forderungen vermeiden
Haben auch Sie säumige Kunden und Patienten und noch offene Forderungen aus 2019? Dann sollten Sie prüfen, ob eine drohende Verjährung zum Jahresende mit einem gerichtlichen Mahnverfahren hinausgeschoben werden kann. Im Geschäftsalltag gilt in der Regel eine 3-jährige Verjährungsfrist, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem ein Anspruch auf Tun oder Unterlassen entstanden ist. Damit verjähren zum 31. Dezember 2022 alle offenen Forderungen aus 2019, bei denen kein gerichtliches Mahnverfahren, keine Klage oder kein Schuldanerkenntnis vorliegt. Bestehen Forderungen aus sogenannten Dauerschuldverhältnissen, wie es z. B. Mietverhältnisse sind, ist die Verjährung für jeden einzelnen Anspruch zu prüfen. Bestehen Unsicherheiten im Umgang mit drohenden Verjährungen, sollte ein Rechtsanwalt konsultiert werden.
Tipp 7: Weihnachtsfeier richtig planen und versteuern
Die traditionelle Weihnachtsfeier ist in vielen physiotherapeutischen Praxen ein Muss. Nach den ausgefallenen Feiern der letzten beiden Jahre darf es in diesem Jahr auch etwas größer sein. Für den Arbeitgeber sind zwar alle mit einer Weihnachtsfeier verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgabe abziehbar. Für den Arbeitnehmer sind Vorteile aber teilweise steuerpflichtiger Arbeitslohn. Vorteile aus Betriebsveranstaltungen sind nur steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit sie den Freibetrag von 110 Euro je teilnehmenden Arbeitnehmer nicht überschreiten. Wer die 110-Euro einhalten will, sollte die Teilnehmerzahl vorsichtig kalkulieren, denn auch die sogenannten No-Show-Kosten sind mit in die Bewertung des geldwerten Vorteils der teilnehmenden Arbeitnehmer einzubeziehen. Nehmen also viele angemeldete Arbeitnehmer krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen an der Weihnachtsfeier nicht teil, kann der Vorteil für jeden teilnehmenden Arbeitnehmer schnell den Freibetrag von 110 Euro übersteigen.
Soweit der Freibetrag überschritten wird bzw. mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr stattfinden, kann der Arbeitgeber die Vorteile jedoch pauschal mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuern und die Steuern übernehmen. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, vorausgesetzt, die Pauschsteuer wird im Lohnabrechnungszeitraum der Leistung erhoben und gezahlt. Eine kleine Schonfrist gewähren die Sozialversicherungsträger: Wird die Pauschalierung bis spätestens zum 28. Februar des Folgejahres (Abgabefrist der Lohnsteuerjahresbescheinigungen) nachgeholt, bleibt die Sozialversicherungsfreiheit erhalten. Wird der Vorteil erst später, z. B. im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung pauschal versteuert, fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Arbeitgeber müssen dann neben dem Arbeitgeber- auch noch den Arbeitnehmeranteil tragen. Prüfen Sie daher, ob die geldwerten Vorteile aus der Weihnachtsfeier 110 Euro je Arbeitnehmer übersteigen. Falls ja, ist die Pauschsteuer im Lohnabrechnungszeitraum der Weihnachtsfeier zu erklären und abzuführen.
Tipp 8: Weihnachtsüberraschung muss keine Steuerfalle sein
Weihnachtsgeld ist als Barlohn lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Doch es geht auch anders, denn es gibt verschiedene Möglichkeiten für steuerbegünstigte Weihnachtsüberraschungen, bei denen sogar keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Weihnachtsurlaub bezuschussen
Auch wenn die Feiertage in diesem Jahr fast ausnahmslos auf Wochenenden entfallen, freuen sich viele Arbeitnehmer auf ein paar erholsame Urlaubstage zum Jahresende. Ob eine Reise in die Ferne oder Ausflüge in die nähere Umgebung: Erholung hat viele Gesichter, kostet aber auch so einiges. Hier kann der Arbeitgeber mit einer pauschalbesteuerten Erholungsbeihilfe unter die Arme greifen: 156 Euro für den Mitarbeitenden, 104 Euro für den Ehepartner und 52 Euro für jedes steuerlich berücksichtigungsfähige Kind – netto ohne Abzüge. Die 25 % pauschale Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zahlt dann der Arbeitgeber. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, wenn die Pauschsteuer in dem Lohnabrechnungszeitraum erhoben und abgeführt wird, in dem die Erholungsbeihilfe gezahlt wird.
Weihnachtsgeschenk steuerfrei zuwenden
Und auch ein Weihnachtsgeschenk kann steuerfrei oder pauschalbesteuert zugewendet werden. Geschenke (kein Bargeld!) im Wert von bis zu 60 Euro sind steuerfrei, wenn sie der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden im Rahmen einer Weihnachtsfeier zuwendet und die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen (Feier + Geschenk) den Freibetrag in Höhe von 110 Euro für Betriebsveranstaltungen nicht überschreiten. Wird die Feier doch etwas teurer, kann der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag pauschal mit 25 % Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuern. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, wenn die Pauschsteuer im Lohnabrechnungszeitraum der Feier erhoben und abgeführt wird.
Tipp 9: Mit Inflationsausgleichsprämie unterstützen
Bis zu 3.000 Euro können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 zahlen – in einem Betrag oder auch in mehreren Teilbeträgen. Damit kann der Arbeitgeber beispielsweise die Heizkosten oder auch den Weihnachtseinkauf bezuschussen. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt erfolgen. Sie dürfen also kein Weihnachtsgeld ersetzen, auf welches der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrages oder einer betrieblichen Übung Anspruch hat.
Tipp 10: Höherer Sonderausgabenabzug durch Vorauszahlungen
Mit der Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen lassen sich die steuerlich abziehbaren Sonderausgaben erhöhen. Physiotherapeuten können damit ihre Steuererstattungen erhöhen oder Steuernachzahlungen mindern. Steuerlich ist es zulässig, die Beiträge für bis zu drei Jahre im Voraus zuzahlen. Fragen Sie Ihre Krankenversicherung, ob sie diese steuerliche Gestaltung ermöglicht.
Neben den Beiträgen für 2022 könnten so auch die Beiträge für 2023, 2024 und 2025 gezahlt werden. Durch die vorgezogene Beitragszahlung können Sie dann in den nächsten Jahren bis zur Höhe von 2.800 Euro (Unternehmer) bzw. 1.900 Euro (Nichtunternehmer) andere Vorsorgeaufwendungen, wie Beiträge zu privaten Haftpflicht- und Unfallversicherungen, zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungen (Zahnzusatzversicherung, Auslandskrankenversicherung, Chefarztbehandlung etc.), zur Arbeitslosenversicherung des Arbeitnehmerehegatten oder zu vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebens- und Rentenversicherungen steuerlich geltend machen.
Achtung: Ihre Vorauszahlungen müssen spätestens am 21. Dezember 2022 vom Konto abgeflossen sein, damit das Finanzamt die Sonderausgaben noch für 2022 berücksichtigt.