Solidaritätszuschlag verfassungskonform
Seit 1995 wird der Solidaritätszuschlag als Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Die Ergänzungsabgabe wurde seinerzeit eingeführt, um den Mehrbedarf des Bundes abzudecken, der auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführen war. Bereits mehrfach wurde angezweifelt, dass die weitere Erhebung des Solidaritätszuschlages noch verfassungsgemäß ist.
Neues Urteil zum Solidaritätszuschlag
Doch bisher wies das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) alle Verfassungsbeschwerden ab. So abermals mit Urteil vom 26. März 2025. Auch nach 30 Jahren ist nach Ansicht des BVerfG der finanzielle Mehrbedarf noch nicht weggefallen und die Erhebung des Solidaritätszuschlags noch immer verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber war und ist daher nicht verpflichtet, den Solidaritätszuschlag ab dem Veranlagungszeitraum 2020 aufzuheben.
Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung in Kürze per Allgemeinverfügung die Vorläufigkeitsvermerke in den Steuerbescheiden hinsichtlich der Erhebung des Solidaritätszuschlages ab 2020 aufheben wird.
Teilabschaffung des Solidaritätszuschlages entlastet seit 2021
Seit 2021 profitieren mehr als 90 % der Steuerpflichtigen von einer Reform des Solidaritätszuschlages. Dieser wird seither erst ab einer bestimmten Höhe des zu versteuernden Einkommens erhoben, steigt dann allmählich von 0 % auf 5,5 % an (sogenannte Milderungszone) und nur Steuerpflichtige mit höheren Einkommen zahlen Solidaritätszuschlag unverändert in voller Höhe von 5,5 % der Einkommensteuer. Freigrenze und Milderungszone werden regelmäßig angepasst, damit nicht mehr Steuerpflichtige Solidaritätszuschlag zahlen müssen als bisher.
Freigrenze und Milderungszone 2025
In 2025 fällt bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 73.483 Euro (146.966 Euro bei Zusammenveranlagung) gar kein Solidaritätszuschlag an. Bei einem zu versteuernden Einkommen zwischen 73.483 Euro und 114.310 Euro steigt der Solidaritätszuschlag von 0 Euro bis auf 2.037 Euro an.
Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Beträge. Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 114.310 Euro (228.620 Euro bei Zusammenveranlagung) zahlen weiterhin 5,5 % Solidaritätszuschlag.
Keine Entlastung für Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften müssen weiterhin 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer von 15 % entrichten. Für sie wurde auch ab 2021 keine Entlastung eingeführt.
Solidaritätszuschlag für Spareinkünfte bleibt
Kapitaleinkünfte unterliegen grundsätzlich der 25 %igen Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag. Daran hat sich auch seit 2021 nichts geändert. Bei Kapitaleinkünften wird weiterhin ab dem ersten Euro Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer erhoben. Nur wenn eine Option zur regulären Besteuerung möglich und sinnvoll ist, fällt in der Regel weniger oder kein Solidaritätszuschlag an.
So können Steuerpflichtige mit geringen Einkünften eine Günstigerprüfung beantragen. Liegt das zu versteuernde Einkommen einschließlich der Kapitaleinkünfte unter 20.400 Euro, fällt kein Solidaritätszuschlag an. Gegen die Abgeltungsteuer können auch Gesellschafter einer GmbH optieren, die zu mindestens 25 % beteiligt sind oder bei einer Beteiligung von mindestens 1 % mit ihrer Tätigkeit einen maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die Kapitalgesellschaft nehmen können. Gewinnausschüttungen der GmbH unterliegen dann nur zu 60 % dem persönlichen Einkommensteuertarif der Gesellschafter. Damit können auch sie von der Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags profitieren.
Weiterhin Solidaritätszuschlag bei Lohnsteuerpauschalierung
Auch die Lohnsteuerpauschalierung ist von der Reform ausgenommen. Damit entsteht bei der Pauschalierung von sonstigen Bezügen (Fahrtkostenzuschüsse, Mahlzeitengestellung, Erholungsbeihilfen etc.) und Arbeitslöhnen kurzfristig Beschäftigter weiterhin Solidaritätszuschlag auf die Pauschsteuer.