ApoAktuell: Steuertipps zum Jahresende
Mit Sofort- und Sonderabschreibungen Gewinn mindern
Mit Investitionen, die Sie noch vor dem Jahresende tätigen, können Sie durch Sofort- und Sonderabschreibungen den Gewinn des Jahres 2021 noch beeinflussen.
Hard- und Software
Die Digitalisierung wird nun auch steuerlich „belohnt“. Die Finanzverwaltung hat die bisherige Nutzungsdauer von 3 Jahren auf 1 Jahr verkürzt. Das bedeutet für Sie, dass Investitionen für bestimmte Hard- und Software, wie z.B. Tablets, Laptops, Dockingstations, Drucker u.a. (nicht jedoch Handys!) im Jahr der Anschaffung in voller Höhe gewinnmindernd zu berücksichtigen sind. Für Hard- und Software, die vor dem 1. Januar 2021 angeschafft wurde, kann der Restbuchwert ebenfalls in 2021 komplett abgeschrieben werden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Soweit die Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) nicht mehr als 800 Euro betragen und das erworbene Wirtschaftsgut auch selbständig nutzbar ist, können die Anschaffungskosten sofort als Aufwand abgezogen werden.
Degressive Abschreibung
Die degressive Abschreibung in Höhe von 25 %, maximal das 2,5-fache der linearen Abschreibung, die es als Wahlrecht für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gibt, läuft zum Jahresende aus. Wieder eingeführt wurde sie für Anschaffungen in den Jahren 2020 und 2021, um einen Investitionsanreiz zur Überwindung der Coronakrise zu geben.
Bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als 4 Jahren kann damit in den ersten Jahren mehr Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden. Geplante Anschaffungen sollten daher gegebenenfalls noch vorgezogen und im Dezember angeschafft werden.
Sonderabschreibung
Haben Sie in 2021 höherwertigere Wirtschaftsgüter angeschafft, können Sie noch in diesem Jahr zusätzlich zur anteiligen linearen oder degressiven Abschreibung eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % geltend machen. Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird. Zudem darf der Gewinn der Apotheke 200.000 Euro nicht übersteigen.
Investitionsabzugsbetrag
Für geplante Investitionen in den nächsten drei Jahren können Sie bereits in 2021 gewinnmindernde Abzugsbeträge durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) geltend machen. Dieser kann in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes gebildet werden, maximal in Höhe von 200.000 Euro. Voraussetzung ist auch hier, dass der Gewinn der Apotheke nicht mehr als 200.000 Euro beträgt.
Steuerbonus für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen
Haben Sie eine Haushaltshilfe beschäftigt oder Handwerker mit Reparaturarbeiten in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus beauftragt, können Sie 20 % der Aufwendungen direkt von der Einkommensteuer abziehen.
Handwerkerleistungen
Für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt wie z.B. Malerarbeiten, Reparaturen u.a. beträgt die Steuerermäßigung 20 % der Lohnaufwendungen, höchstens 1200 Euro. Somit darf der Lohnanteil dieser Rechnungen 6000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Sollten Sie im Jahr 2021 bereits den Höchstbetrag erreicht haben ist es sinnvoll, weitere Rechnungen erst Anfang 2022 zu begleichen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis bzw. haushaltsnahe Dienst-, Betreuungs- und Pflegeleistungen wird die Steuerlast um 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um 4000 Euro ermäßigt. Der maximale Rechnungsbetrag sollte daher nicht über 20.000 Euro liegen. Unter haushaltsnahe Dienstleistungen fallen z.B. Gartenarbeiten, Winterdienst oder sonstige Arbeiten im Haushalt.
Für einen im Haushalt tätigen Mini-Jobber beträgt die Steuerermäßigung höchstens 510 Euro (20 % von 2550 Euro).
„Mehr netto vom brutto“ – steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer
Weihnachten und der Jahreswechsel stehen vor der Tür. Auch das Jahr 2021 war keineswegs gewöhnlich und von vielen Herausforderungen – auch für Ihre Mitarbeiter – geprägt. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich bei Ihren Mitarbeitern zu bedanken. Sie können dies sogar steuerbegünstigt und ohne den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen tun.
Weihnachtsfeier
Weihnachtsfeiern, betriebliche Ausflüge o.ä. führen aus steuerlicher Sicht stets zu Vorteilen für Ihre Mitarbeiter. Ob Sie als Arbeitgeber dafür Lohnsteuer zahlen müssen, hängt entscheidend von der Höhe der Gesamtkosten und der Anzahl der teilnehmenden Personen/Mitarbeiter ab. Vorteile aus Betriebsveranstaltungen (max. zwei Veranstaltungen jährlich) sind nur steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit sie den Freibetrag von 110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer nicht überschreiten.
Für eine lohnsteueroptimierte Planung der Weihnachtsfeier ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung auf die Anzahl der teilnehmenden Mitarbeiter abstellt. Sagen einzelne Arbeitnehmer kurzfristig ab, ohne dass sich die Kosten „eins zu eins“ vermindern, entfällt rechnerisch ein höherer Betrag auf die tatsächlich teilnehmenden Mitarbeiter. Das es sich bei diesen Kosten teilweise um Kosten handelt, die vom einzelnen Arbeitnehmer nicht konsumiert werden (können), ist dabei irrelevant.
Somit sind auch diese (fremden) geldwerten Vorteile bei Überschreitung des Freibetrages von 110 Euro entweder anteilig von den teilnehmenden Arbeitnehmern zu versteuern oder vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zu versteuern. Sozialversicherungsbeiträge fallen dabei nicht an.
Hinweis: Bei der Planung einer Betriebsveranstaltung sollten Sie künftig noch stärker darauf achten, dass die tatsächliche Teilnehmerzahl im Vorfeld möglichst genau bestimmt bzw. möglichst kurzfristig gegenüber dem Restaurant, Caterer u.a. benannt wird.
Weihnachtsgeschenk
Möchten Sie Ihren Mitarbeitern im Rahmen einer Weihnachtsfeier auch ein kleines Geschenk im Wert von bis zu 60 Euro (kein Bargeld!) zuwenden, dann ist das kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, soweit die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen den Freibetrag von 110 Euro (inkl. Geschenk) nicht übersteigen.
Corona-Prämie
Sollten Sie bisher den Corona-Bonus in Höhe von 1500 Euro noch nicht komplett ausgeschöpft haben, können Bar- oder Sachleistungen bis zum Höchstbetrag auch noch in diesem Jahr steuer-und sozialversicherungsfrei gewährt werden. Dabei ist zu beachten, dass die insgesamt zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2022 von Ihnen als Arbeitgeber gewährten Corona-Boni 1500 Euro nicht übersteigen.
Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen
Sollten Sie für 2021 mit einer Steuernachzahlung rechnen, könnte es sinnvoll sein, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen, um Ihre steuerlich abziehbaren Sonderausgaben zu erhöhen. Sprechen Sie mit Ihrer Krankenversicherung über die Möglichkeit, Krankenversicherungsbeiträge – maximal für die nächsten drei Jahre – noch in 2021 vorauszahlen zu können.
Zusätzlich können in den nächsten drei Jahren andere Versicherungsbeiträge wie z.B. Prämien für Berufsunfähigkeitsversicherungen, Risikolebensversicherungen oder private Haftpflichtversicherungen bis zur Höhe von jährlich 1900 Euro (Arbeitnehmer) bzw. 2800 Euro (Selbständige) steuerlich geltend gemacht werden. Dieser „Sonderausgabentopf“ wird ansonsten regelmäßig schon von der privaten bzw. gesetzlichen Krankenversicherung „aufgebraucht“ – was durch die Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen verhindert werden kann.
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