Steuertipp zum 8. Dezember
Der Aktienmarkt verspricht gleichermaßen Chancen und Risiken. Und so mancher hat in Aktien und Fonds investiert und sich dabei verzockt. Daraus resultierende Verluste können zwar nicht mit den übrigen Einkünften verrechnet werden, aber mit erzielten Aktiengewinnen. Auf die Aktiengewinne ist dann insoweit keine Abgeltungsteuer zu zahlen. Die Verrechnung funktioniert aber nur automatisch, wenn alle Aktienkäufe und -verkäufe über das gleiche Kreditinstitut abgewickelt werden.
Wurden die Verluste bei einem anderen Kreditinstitut erzielt als die Gewinne, benötigen Sie eine Verlustbescheinigung, um Ihre Aktienverluste mit Ihren Aktiengewinnen in der Steuererklärung für 2024 zu verrechnen. Diese Verlustbescheinigung müssen Sie beantragen, sonst ist eine Verrechnung in der Steuererklärung nicht möglich und die Bank schreibt Ihren Verlustverrechnungstopf in 2025 fort.
Tipp: Beachten Sie hierbei jedoch die Antragsfrist! Denn die Verlustbescheinigung müssen Sie bis spätestens zum 15. Dezember 2024 bei Ihrem Kreditinstitut beantragen. Achtung: Es gibt keine Fristverlängerung.