Steuertipp zum 5. Dezember
Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Hard- und Software oder Fahrzeuge nutzen sich ab. Dieser Werteverlust wird über die Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich als Betriebsausgabe angesetzt. Auch mit Investitionen, die Sie bis zum Jahresende tätigen, können Sie daher den Gewinn des Jahres 2024 noch beeinflussen. Komplett sind die Aufwendungen für die Anschaffung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen abziehbar.
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Grundsatz: Es muss zeitanteilig abgeschrieben werden
In der Regel sind die Wirtschaftsgüter über die Nutzungsdauer abzuschreiben, betriebliche Pkw z. B. über 6 Jahre, Büroeinrichtung über 10 Jahre. Zu beachten ist, dass für 2024 nur noch eine anteilige Abschreibung mit 1/12, also für Dezember, zulässig ist. Wird beispielsweise ein Transporter für 54.000 Euro (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: 9 Jahre) im Dezember angeschafft, können 2024 nur noch 500 Euro gewinnmindernd geltend gemacht werden, in 2025 sind es dann 6.000 Euro.
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Verlängerung geplant: Wahlrecht zur degressiven Abschreibung
Die Abschreibung in fallenden Jahresbeiträgen (degressiv) ermöglicht in den ersten Jahren regelmäßig höhere Abschreibungsbeträge. Seit dem 1. April 2024 und befristet bis 31. Dezember 2024 wurde erneut die Möglichkeit geschaffen, neu angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens linear oder degressiv abzuschreiben. Im aktuellen Gesetzgebungsverfahren ist eine Verlängerung dieser Regelung bis Ende 2028 geplant. Eine Anhebung der Abschreibungssätze fand bislang keine Mehrheit.
Die degressive Abschreibung beträgt momentan das Zweifache der linearen Abschreibung, maximal 20 Prozent. Allerdings ist auch die degressive Abschreibung in 2024 nur zeitanteilig zulässig. Für den im Dezember für 54.000 Euro angeschafften Transporter könnten damit in diesem Jahr noch 900 Euro (6.000 Euro lineare AfA x 2 = 12.000 Euro, max. 54.000 Euro x 20 Prozent = 10.800 Euro x 1/12) abgeschrieben werden, in 2025 wären es 10.620 Euro (20 Prozent vom Restbuchwert).
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Sonderabschreibungen ermöglichen höhere Abschreibungsbeträge
Kleine und mittlere Unternehmen können im Jahr der Anschaffung und den folgenden vier Jahren zusätzlich zur linearen oder degressiven Abschreibung insgesamt noch eine Sonderabschreibung in Höhe von 40 Prozent geltend machen. Auch für ein erst im Dezember des Jahres angeschafftes Wirtschaftsgut können die vollen 40 Prozent angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass Sie das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich (mindestens zu 90 Prozent) für unternehmerische Zwecke nutzen. Zudem darf Ihr Gewinn 200.000 Euro nicht überschreiten. Für einen im Dezember 2024 für 54.000 Euro angeschafften Transporter könnten somit zusätzlich bis zu 21.600 Euro abgeschrieben werden.
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Hard- und Software sofort abschreiben
Für verschiedene Hard- und Software, z. B. Tablets, Laptops und Dockingstations (nicht jedoch Handys!) beträgt die Abschreibungsdauer ein Jahr. Damit kann die in diesem Jahr angeschaffte Hard- und Software komplett auf einen Erinnerungsbuchwert von 1 Euro abgeschrieben werden. Das ist sogar für erst zum Jahresende angeschaffte Hard- und Software zulässig. Die Höhe der Anschaffungskosten spielt dabei keine Rolle, es können also auch hochwertige Personalcomputer in voller Höhe als Aufwand verbucht werden.
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Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten
Andere Wirtschaftsgüter (außer Hard- und Software) können nur dann sofort als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn ihre Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) nicht mehr als 800 Euro betragen und das erworbene abnutzbare Wirtschaftsgut auch selbständig nutzbar ist. Ein für 750 Euro im Dezember angeschafftes Handy könnte also in voller Höhe als Aufwand steuerlich geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber plant hier Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten für Geringwertige Wirtschaftsgüter abzuschaffen.
Zusätzlich soll eine Anhebung der Sammelpostengrenze von 250 Euro auf 800 Euro sowie der Obergrenze von 1.000 Euro auf 5.000 Euro erfolgen sowie die Auflösungsdauer von 5 auf 3 Jahre verringert werden.
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Investitionsabzugsbetrag
Auch wenn Sie erst in den nächsten drei Jahren investieren wollen, können Sie bereits 2024 gewinnmindernde Abzugsbeträge geltend machen – mit Hilfe eines Investitionsabzugsbetrags (IAB). Sie können einen IAB in Höhe von 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes bilden, maximal einen IAB in Höhe von 200.000 Euro. Voraussetzung ist, dass der Gewinn Ihres Unternehmens nicht mehr als 200.000 Euro beträgt.
Hinweis: Für in 2021 gebildete IAB muss bis Ende 2024 investiert werden. Ansonsten sind die IAB rückwirkend aufzulösen. Prüfen Sie, ob eine Investition in 2024 betriebswirtschaftlich und steuerlich sinnvoll ist!