Startseite | Aktuelles | Steuertipp zum 3. Dezember

Steuertipp zum 3. Dezember

Höherer Sonderausgabenabzug durch Vorauszahlungen
Steuertipp zum 3. Dezember
Steuertipps
03.12.2021 — zuletzt aktualisiert: 09.02.2022 — Lesezeit: 1 Minute

Steuertipp zum 3. Dezember

Höherer Sonderausgabenabzug durch Vorauszahlungen

Höherer Sonderausgabenabzug durch Vorauszahlungen

Sie müssen für 2021 mit einer Steuer(nach)zahlung rechnen? Dann könnte es sinnvoll sein, Krankenversicherungsbeiträge vorauszuzahlen, um Ihre steuerlich abziehbaren Sonderausgaben zu erhöhen. Fragen Sie Ihre Krankenversicherung, ob Sie Krankenversicherungsbeiträge – maximal für die nächsten drei Jahre – noch in 2021 vorauszahlen können. Steuerlich ist diese Gestaltung zulässig.

Die Beiträge zur Basiskrankenversicherung sind in diesem Jahr komplett abziehbar – neben den Beiträgen für 2021 auch die für 2022, 2023 und 2024. Durch die vorgezogene Beitragszahlung können Sie dann in den nächsten Jahren andere Vorsorgeaufwendungen, wie Beiträge zu privaten Haftpflicht- und Unfallversicherungen, zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungen (Zahnzusatzversicherung, Auslandskrankenversicherung, Chefarztbehandlung etc.), zur Arbeitslosenversicherung des Arbeitnehmerehegatten oder zu vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebens- und Rentenversicherungen bis zur Höhe von 2.800 Euro (Unternehmer) bzw. 1.900 Euro (Nichtunternehmer) steuerlich geltend machen. Ehepaare können bis zu 5.600 Euro (Unternehmerpaare) bzw. 3.800 Euro (Nichtunternehmerpaare) abziehen.

Achtung: Ihre Vorauszahlungen müssen bis spätestens 21. Dezember 2021 erfolgen (vom Konto abgeflossen sein), damit das Finanzamt die Sonderausgaben noch für 2021 berücksichtigt.

Suchen
Format
Themen
Letzte Beiträge




Weitere interessante Artikel