Steuertipp zum 20. Dezember
Sie sind nicht nur Unternehmer, sondern auch Arbeitgeber? Dann müssen Sie den ab dem 1. Januar 2022 geltenden höheren Mindestlohn von 9,82 Euro brutto pro Zeitstunde (ab dem 1. Juli 2022 10,45 Euro) oder einen zum 1. Januar 2022 gestiegenen Branchentariflohn beachten. Insbesondere wenn Sie Mini-Jobber beschäftigen, die monatlich 450 Euro verdienen und deren Stundenlohn derzeit unter dem ab 2021 geltenden Mindestlohn liegt, besteht Handlungsbedarf.
Damit die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro nicht überschritten wird, müssen Sie die Verträge mit Ihren Mini-Jobbern anpassen. Ansonsten wird der Mini-Job zum sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Zudem verstoßen Sie gegen das Mindestlohngesetz oder einen Branchentarifvertrag. Und es reicht auch nicht aus, 450 Euro pro Monat zu vereinbaren und dann „auf Abruf“ die Stunden abzuleisten.
Eine „Arbeit auf Abruf“ ist zwar in vielen Branchen durchaus üblich, sie hat aber auch ihre Tücken. Achten Sie daher stets darauf, dass eine Wochenarbeitszeit vertraglich geregelt ist. Denn im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wird geregelt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart gilt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit vertraglich nicht festgelegt ist. Haben Arbeitgeber und Mini-Jobber keine konkrete Wochenarbeitszeit vereinbart, besteht daher dringender Handlungsbedarf. Regelmäßig ergibt sich ein durchschnittlicher Monatsverdienst von mehr als 450 Euro, wenn eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche unterstellt wird (20 Stunden x 13 Wochen / 3 Monate x 9,82 Euro= 851,07 Euro ab 1. Januar 2022 bzw. sogar 905,67 Euro ab 1. Juli 2022).
Nutzen Sie daher die verbleibende Zeit, um entsprechende Änderungsvereinbarungen abzuschließen. Bitte beachten Sie, dass Sie in einem Mini-Job nicht mehr als 45,5 Stunden pro Monat (45,82 x 9,82 Euro = 450,00 Euro) vereinbaren, ab Juli 2022 sogar nur noch 43 Stunden (43,06 x 10,45 Euro = 450,00 Euro). Angesichts dieser relativ geringen Monatsstundenzahl könnte in dem einen oder anderen Fall auch eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im sogenannten Übergangsbereich die bessere Alternative sein. Ob und wenn ja ab wann die Minijob-Grenze tatsächlich von 450 Euro auf die im Rahmen der Sondierungsgespräche der potenziellen Koalitionspartner genannten 520 Euro angehoben wird, ist derzeit ungewiss.