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Steuertipp zum 12. Dezember

Umsatzgrenzen für umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung einhalten
Steuertipp zum 12. Dezember
Steuertipps
12.12.2023 — Lesezeit: 2 Minuten

Steuertipp zum 12. Dezember

Umsatzgrenzen für umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung einhalten

Kleinstunternehmen, aber auch Unternehmen, die überwiegend umsatzsteuerbefreite Leistungen erbringen (z. B. Ärzte, Physiotherapeuten) können umsatzsteuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen. Wer als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer gilt, muss in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Voraussetzung ist, dass die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des Vorjahres nicht mehr als 22.000 Euro betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen. Überschreiten Sie allerdings eine der beiden Grenzen, werden Sie im Jahr 2024 umsatzsteuerpflichtig, d. h. Sie müssen in Ihren Rechnungen ab dem 1. Januar 2024 Umsatzsteuer ausweisen und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Allerdings dürfen Sie dann auch die Vorsteuer aus Ihren Eingangsrechnungen abziehen, soweit die bezogenen Waren und Leistungen für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet werden. Wenn Ihr Jahresumsatz 2023 voraussichtlich die Grenze von 22.000 Euro nicht erreicht, dann sollten Sie mit einer Umsatzprognose prüfen, ob Sie 2024 weiterhin oder erstmalig unter die Kleinunternehmerregelung fallen.

Um einen Wechsel zur Regelbesteuerung zu vermeiden, sollte geprüft werden, ob steuerpflichtige Leistungen ggf. erst im nächsten Jahr erbracht werden können. Aber auch wenn Sie in 2022 mehr als 22.000 Euro umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt haben und daher in diesem Jahr als regelbesteuerndes Unternehmen Umsatzsteuer ausweisen, anmelden und an das Finanzamt abführen müssen, können Sie möglicherweise 2024 wieder von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Denn wenn Sie in 2023 nicht mehr als 22.000 Euro an umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen erzielen, sind Sie ab dem 1. Januar 2024 wieder umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer, sofern 2024 die 50.000 Euro-Grenze voraussichtlich nicht überschritten wird.

Doch Vorsicht: Dies gilt nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren zur Regelbesteuerung optiert hatten, also freiwillig Umsatzsteuer in den Rechnungen ausgewiesen haben, obwohl die Grenzen nicht überschritten wurden.

Möglicherweise ist die Umsatzsteuerpflicht für Sie aber auch vorteilhaft, denn dann sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt. In diesem Fall können Sie ab 2024 zur Umsatzsteuerpflicht optieren, auch wenn Sie die Kleinunternehmergrenzen nicht überschreiten. Sie sind dann jedoch für fünf Jahre an die Umsatzsteuerpflicht gebunden.

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