Steuertipp zum 11. Dezember
Auch zusätzliche private Altersvorsorgeverträge werden steuerlich begünstigt, beispielsweise durch die sogenannte Riesterförderung. Zwar sind Selbständige, Unternehmer und in berufsständischen Versorgungswerken Versicherte regelmäßig selbst nicht riesterbegünstigt. Sie können aber mittelbar über ihren Ehepartner begünstigt sein, wenn dieser rentenversicherungspflichtig beschäftigt oder Beamter ist. Schon ein Mini-Job mit einem Eigenanteil von 3,6 Prozent Rentenversicherungsbeiträgen reicht aus. Dann können auch Sie als Unternehmer mit einem eigenen privaten Riestervertrag eine Altersvorsorgezulage erhalten. Jeder Riester-Sparer kann für seinen Vertrag maximal eine Zulage in Höhe von 175 Euro erhalten. Für jedes Kind gibt es zusätzlich 300 Euro (185 Euro für vor 2008 geborene Kinder). Um die vollen Zulagen zu erhalten, ist ein Eigenanteil in Höhe von 4 Prozent des Vorjahresbruttoarbeitsentgelts des Arbeitnehmerehegatten zu zahlen, maximal 2.100 Euro abzüglich der Zulagen und mindestens ein Sockelbetrag von 60 Euro. Prüfen Sie die Höhe des Eigenanteils, damit Sie die ungekürzte(n) Zulage(n) für 2024 erhalten.
Hinweis: Der Gesetzgeber plant eine umfassende Reform der privaten Altersvorsorge. Die Zulagenförderung soll zukünftig grundsätzlich beitragsproportional erfolgen und die individuelle Mindesteigenbeitragsberechnung für den Erhalt der maximalen Zulage entfallen. Geplant ist, Altersvorsorgende mit Kindern durch eine beitragsproportionale Kinderzulage zu fördern und Altersvorsorgende mit geringen Einkommen sowie Berufseinsteiger darüber hinaus mit festen Erhöhungsbeträgen zu unterstützen. Verbesserungen soll es auch für bereits abgeschlossene Riester-Verträge durch die Anhebung des Sonderausgaben-Höchstbetrages auf 3.500 Euro bei grundsätzlichem Bestandsschutz geben. Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt hier abzuwarten.