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Steuersparmodell Zuwendungsnießbrauch

Verlagerung der Einkunftsquelle ist nicht rechtsmissbräuchlich
Steuersparmodell Zuwendungsnießbrauch
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30.04.2024 — zuletzt aktualisiert: 27.05.2024 — Lesezeit: 3 Minuten

Steuersparmodell Zuwendungsnießbrauch

Verlagerung der Einkunftsquelle ist nicht rechtsmissbräuchlich

Ärzte und Zahnärzte mit gutgehender Praxis, aber auch Apotheker erzielen regelmäßig Einkünfte, die dem Spitzensteuersatz unterliegen. Dieser liegt aktuell bei 42 % und gilt bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 66.761 Euro bei Alleinstehenden bzw. 133.522 Euro bei Ehepaaren. Wer mehr als 277.826 Euro verdient, wird in Deutschland sogar mit dem Höchststeuersatz von 45 % besteuert. Gegebenenfalls kommt auch noch der Solidaritätszuschlag hinzu.

Steuerlast kann gemindert werden
Mit Gestaltungen ist es möglich, die steuerliche Belastung im Familienverbund zu optimieren. Eine beliebte Gestaltung ist der Zuwendungsnießbrauch an einem vermieteten Grundstück. Beim Zuwendungsnießbrauch bestellt der Grundstückseigentümer, z. B. die Eltern, den Nießbrauch zugunsten eines Dritten, z. B. dem Kind. Dadurch werden die Einkünfte aus der Vermietung nicht mehr bei den Eltern erzielt, sondern auf das Kind verlagert. Hat das Kind keine weiteren Einkünfte, kann der steuerliche Grundfreibetrag des Kindes und der erst allmählich auf den Spitzensteuersatz ansteigende Steuertarif genutzt werden, um die Gesamtsteuerbelastung der Familie zu senken.

Steuerliche Abschreibung kann verlorengehen
Zu beachten ist dabei allerdings, dass bei einem unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch keine Absetzungen für Abnutzung steuerlich geltend gemacht werden können. Der Nießbraucher erzielt zwar die Vermietungseinkünfte, ist aber weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks. Der Nießbrauchgeber ist zwar Eigentümer, erzielt aber keine Mieteinkünfte.

Nicht jede Steuergestaltung wird anerkannt

Auch wenn das Einkommensteuergesetz eine Reihe von Gestaltungen erlaubt, liegt die Grenze bei einer missbräuchlichen Steuergestaltung. Diese ist immer dann überschritten, wenn eine unangemessene Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Doch darüber, was angemessen ist oder nicht, herrscht bei den Finanzbehörden oft Uneinigkeit. Der Bundesfinanzhof (BFH) jedenfalls fällte nun in Sachen Zuwendungsnießbrauch an minderjährige Kinder ein überraschendes Urteil. Im entschiedenen Fall wurden die Einkünfte aus einer vermieteten Immobilie von den Eltern auf die minderjährigen Kinder durch die Bestellung eines Zuwendungsnießbrauchs verlagert. Die Immobilie wurde bereits vor Einräumung des Nießbrauchs von einer GmbH gemietet, welche von einem Elternteil beherrscht wurde. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht erkannten die Verlagerung der Vermietungseinkünfte auf die Kinder nicht an. Vielmehr ordneten sie die Einkünfte den Eltern zu und beurteilten die gewählte Gestaltung als missbräuchlich und demzufolge steuerlich nicht anzuerkennen.

Gestaltung muss Fremdvergleich standhalten

Für den BFH gab es hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vertrag einem Fremdvergleich nicht standhalten würde. Auch bezüglich der Vertragsdurchführung hatte er keine Bedenken. In dem Nießbrauch sah er lediglich eine Übertragung der Einkunftsquelle mit der Folge, dass die Vermietungseinkünfte nicht mehr vom Eigentümer (den Eltern), sondern von den Nießbrauchern (den Kindern) erzielt wurden. Der sich daraus ergebende Steuervorteil war seiner Ansicht nach daher lediglich die Folge eines steuerlich anzuerkennenden Sachverhalts und insofern gesetzlich „vorgesehen“. 

Tipp: Lassen Sie sich steuerlich beraten, wenn Sie mit einem Zuwendungsnießbrauch die steuerliche Belastung in der Familie optimieren wollen. Nicht jede Gestaltung ist sinnvoll und zulässig und der Grat zum Gestaltungsmissbrauch oftmals schmal. Neben steuerlichen Fragen sind dabei auch andere Aspekte zu beachten, z. B. ob bei minderjährigen Kindern ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist, oder welche Pläne mit dem Grundstück bestehen, z. B. eine Selbstnutzung oder eine Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

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