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Steuerpflichtiges Sterbegeld ist nicht auf Beerdigungskosten anzurechnen

Aus versteuertem Vermögen geleistete Aufwendungen sind in voller Höhe abziehbar
Steuerpflichtiges Sterbegeld ist nicht auf Beerdigungskosten anzurechnen
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22.09.2023 — zuletzt aktualisiert: 02.10.2023 — Lesezeit: 3 Minuten

Steuerpflichtiges Sterbegeld ist nicht auf Beerdigungskosten anzurechnen

Aus versteuertem Vermögen geleistete Aufwendungen sind in voller Höhe abziehbar

Dass man sich dem Tod, auch dem eines Angehörigen, nicht entziehen kann, bestreitet nicht mal das Finanzamt. Daher sind Beerdigungskosten auch grundsätzlich steuerlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig, soweit sie die zumutbare Belastung überschreiten. Dies gilt zumindest dann, wenn diese Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Bestattungskosten eines nahen Angehörigen sind regelmäßig als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch Ersatzleistungen gedeckt sind. Dies sahen im vorliegenden Streitfall beim Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 15. Juni 2023, VI R 33/20) sowohl das Finanzamt als auch die betroffene Steuerpflichtige so.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass zu den berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen nur solche Aufwendungen gehören, die unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung zusammenhängen. Nur mittelbar mit einer Bestattung zusammenhängende Kosten werden mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Zu diesen mittelbaren Kosten gehören z. B. Aufwendungen für die Bewirtung von Trauergästen, Aufwendungen für die Trauerkleidung sowie für Blumen und Kränze oder auch Reisekosten für die Teilnahme an einer Bestattung eines nahen Angehörigen. Daher minderte das Finanzgericht die grundsätzlich abzugsfähigen Bestattungskosten um diese Aufwendungen.

Die Steuerpflichtige erhielt jedoch nach dem Tod ihrer Mutter aufgrund des einschlägigen Tarifvertrages des Landesamts für Finanzen eine Zahlung von Sterbegeld, da ihre Mutter bis zu ihrem Tod als Landesbeschäftigte tätig war. In ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigte die Tochter nur die Beerdigungskosten, jedoch nicht das erhaltene Sterbegeld. Nachdem die Beerdigungskosten zunächst anerkannt wurden, strich das Finanzamt diese wieder mit Verweis auf das erhaltene Sterbegeld und berücksichtigte dieses nach Abzug eines Freibetrags für Versorgungsbezüge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren klagte die Steuerpflichtige.

Die Steuerpflicht des Sterbegeldes als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit war im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr strittig. Während das Finanzamt das Sterbegeld jedoch analog zu Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung oder aus einer Lebensversicherung in voller Höhe auf die geltend gemachten Beerdigungskosten anrechnen wollte, folgten weder das Finanzgericht noch der BFH im Revisionsverfahren dieser Auffassung.

Nur insoweit die Tochter durch steuerfreie Einkünfte nicht mit den Aufwendungen für die Beerdigung belastet war, durfte eine Kürzung durch das Finanzamt erfolgen. Der BFH stellte klar, dass einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen nicht zu einer Kürzung der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen führen und minderte die Beerdigungskosten folglich nur um den steuerfreien Versorgungsfreibetrag.

Fazit: Führen Leistungen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen und werden Aufwendungen daher aus versteuertem Einkommen geleistet, sind die entsprechenden Aufwendungen in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig.

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