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Steuererleichterungen des Koalitionsvertrages werden konkreter

Bundesregierung beschließt 4. Corona-Steuerhilfegesetz
Steuererleichterungen des Koalitionsvertrages werden konkreter
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01.03.2022 — zuletzt aktualisiert: 03.03.2022 — Lesezeit: 3 Minuten

Steuererleichterungen des Koalitionsvertrages werden konkreter

Bundesregierung beschließt 4. Corona-Steuerhilfegesetz

Am 16. Februar 2022 hat das Bundeskabinett den Entwurf für ein 4. Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Damit sollen im Koalitionsvertrag geplante steuerliche Erleichterungen umgesetzt und Unternehmen Investitionsanreize gegeben werden. Im Wesentlichen werden aber Regelungen der ersten drei Corona-Steuerhilfegesetze verlängert. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die nach wie vor nicht beendete Corona-Pandemie und vor allem auf die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen.

Degressive Abschreibung auch für Neuanschaffungen 2022
Unternehmer erhalten auch für in 2022 angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein Abschreibungswahlrecht. Sie können statt der linearen Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes die degressive Abschreibung wählen. Diese beträgt das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, höchstens jedoch 25 Prozent.

(Re-)Investitionsfristen werden verlängert
Die Corona-Pandemie hat auch die Investitionstätigkeit von Unternehmen verändert. Geplante Investitionen wurden aufgrund von Liquiditätsproblemen und Umsatzausfällen mitunter mehrfach verschoben. Das führt nicht nur zu einem Investitionsstau, sondern könnte auch negative steuerliche Folgen haben. Denn wer in Vorjahren steuermindernde Investitionsabzugsbeträge für zukünftige Investitionen oder Reinvestitionsrücklagen gebildet hat, muss innerhalb gesetzlich festgelegter Fristen investieren. Anderenfalls müssen Investitionsabzugsbeträge und Reinvestitionsrücklagen rückwirkend im Jahre ihrer Bildung aufgelöst werden, was regelmäßig zu Steuernachzahlungen führt. Auch hier hat der Gesetzgeber reagiert. Um Zwangsauflösungen dieser Rücklagen zu vermeiden, hatte der Gesetzgeber die Fristen bereits in 2020 und 2021 verlängert. Nun soll es ein weiteres Jahr Verlängerung geben.

Für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder bereits verlängerte Investitionsfristen in 2022 auslaufen, werden die Fristen um ein weiteres Jahr auf vier, fünf oder sechs Jahre verlängert. Damit können Investitionen für die in den Jahren 2017, 2018 und 2019 gebildeten Investitionsabzugsbeträge noch bis zum 31. Dezember 2023 erfolgen.

Für Reinvestitionsrücklagen, die am Schluss eines nach dem 28. März 2020 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden sind und in diesem Zeitraum aufzulösen wären, wird die Reinvestitionsfrist ebenfalls um ein Jahr verlängert. Sie endet erst am Schluss des nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 endenden Wirtschaftsjahres.

Verlustverrechnung soll erweitert und gleichzeitig beschränkt werden
Verluste können künftig nicht nur in das vorangegangene Jahr, sondern in die beiden unmittelbar vorangegangenen Jahre zurückgetragen werden. Diese bislang nur für 2020 und 2021 befristete Regelung soll dauerhaft gelten. Allerdings ist es dann nicht mehr möglich, den Verlustrücktrag zu begrenzen – also entweder Antrag auf Verlustrücktrag oder gar kein Antrag, sodass alle Verluste vorgetragen werden. Verlängert wird auch die erweiterte Verlustverrechnung. Für 2022 und 2023 wird – wie in 2020 und 2021 – der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben.

Steuerliche Begünstigungen werden verlängert
Auch die Homeoffice-Pauschale gibt es erst einmal ein Jahr länger. Für jeden vollen Arbeitstag im Homeoffice können Selbständige und Unternehmer, sowie Arbeitnehmer pauschal 5 Euro als Werbungskosten ansetzen, maximal 600 Euro pro Jahr. Davon profitieren insbesondere diejenigen, die kein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer haben, für welches sie anteilige Miet- und Betriebskosten geltend machen könnten.

Und auch freiwillige Aufstockungen des Arbeitgebers, die zusammen mit dem Kurzarbeitergeld nicht 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigen, sind weiterhin steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Die Steuerbefreiung ist bis zum 30. Juni 2022 befristet. Ab 1. Juli 2022 zufließende Zuschüsse sind nicht mehr steuerfrei.

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