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Schutzmasken-Pauschale war umsatzsteuerpflichtig

Finanzgericht Niedersachsen bestätigt Auffassung des Nacht- und Notdienstfonds
Schutzmasken-Pauschale war umsatzsteuerpflichtig
Aktuelles
31.01.2024 — Lesezeit: 3 Minuten

Schutzmasken-Pauschale war umsatzsteuerpflichtig

Finanzgericht Niedersachsen bestätigt Auffassung des Nacht- und Notdienstfonds

Die Grippewelle ist auch in diesem Winter nicht spurlos vorbeigegangen und die Corona-Infektionen nehmen aktuell wieder zu. In den öffentlichen Verkehrsmitteln sind wieder mehr Menschen mit Masken zu sehen. Das Tragen von medizinischen Schutzmasken oder FFP2-Masken begleitet unseren Alltag nunmehr seit über drei Jahren.

Kostenfreie Maskenabgabe an Risikogruppen
Um chronisch Erkrankte und ältere Menschen zu schützen, wurden im Dezember 2020 sowie Januar und Februar 2021 nach der Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken (SchutzmV) von den Apotheken jeweils drei FFP2-Masken kostenfrei und dann noch zweimal jeweils sechs Masken für eine Zuzahlung von 2 Euro je Sechserpack an vulnerable Personengruppen abgegeben. Zur Finanzierung der im Dezember 2020 abgegebenen Schutzmasken hat das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) pauschal 491,4 Millionen Euro an den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) des Deutschen Apothekerverbands gezahlt. Dieser hat die Weiterleitung der Mittel an die Apotheken übernommen. Die Abrechnung der ab Januar 2021 abgegebenen Schutzmasken erfolgte über die Apothekenrechenzentren mit dem BAS. Die Kosten wurden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds vorfinanziert und aus Bundesmitteln erstattet.

Phase 1:
15. Dezember 2020 bis 6. Januar 2021
Für die Abgabe der Schutzmasken in Phase 1 wurden vom Deutschen Apothekerverband (DAV) Pauschalen je Apotheke festgesetzt und nach Abzug der Verwaltungskosten an die Apotheken ausgezahlt. Berechnungsgrundlage für die Pauschale bildete die Anzahl der im dritten Quartal 2020 von der jeweiligen Apotheke abgegebenen und an den DAV gemeldeten Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel.

Leistungsaustausch oder echter Zuschuss?
Der NNF ging bereits in seinen Auszahlungsbescheiden davon aus, dass die „Schutzmasken-Pauschale“ umsatzsteuerbar und –pflichtig und von daher ein Umsatzsteueranteil in der Pauschale (bei einer möglichen Leistungserbringung im Dezember 2020 in Höhe von 16 %) enthalten sei. Da für Leistungen im Januar 2021 wieder der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % galt, war die Pauschale in der Relation der Anzahl ausgegebener Masken auf die Monate Dezember 2020 mit 16 % und Januar 2021 mit 19 % aufzuteilen.

Allerdings wurde teilweise angezweifelt, ob überhaupt ein kausaler Zusammenhang zwischen der Ausgabe von Masken durch die Apotheken und den pauschalen Zahlungen durch den NNF vorlag oder die Zahlungen lediglich einen nicht umsatzsteuerbaren „echter Zuschuss“ aus hoheitlichen Motiven darstellten. Inzwischen liegen zwei Entscheidungen des Finanzgerichts Niedersachsen vor. Die Finanzrichter bestätigen, dass die Schutzmasken-Pauschale der Umsatzsteuer unterliegt. Sie führen aus, dass das bestehende Rechtsverhältnis zwischen Apotheken und gesetzlicher Krankenversicherung nach Maßgabe der SchutzmV für den steuerbaren Leistungsaustausch ausreichend ist. Danach bildet die von den leistenden Apotheken empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die an den Leistungsempfänger erbrachte Lieferung in Gestalt der Abgabe der Schutzmasken.

Hinweis: Das Finanzgericht hat zwar in beiden Urteilen die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, eine Entscheidung ist aber inzwischen bereits rechtskräftig.

Phase 2:
7. Januar bis Ende Februar 2021
Statt einer Pauschale wurden konkrete Zahlungen je ab-gegebener Maske geleistet. Die Abgabe der Schutz-masken in Phase 2 stellte von Anfang an unstrittig einen umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch dar. Bemessungsgrundlage war das Entgelt, d. h. der erhaltene Gesamtbetrag abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer.

Hinweis: Soweit Apotheken auf die Eigenleistung der Patienten in Höhe von 2 Euro pro abgegebenem Sechserpack FFP2-Masken verzichtet haben, entfällt darauf nach unserer Auffassung keine Umsatzsteuer. Es ist also nur der Anteil der Umsatzsteuer zu unterwerfen, der tatsächlich durch den NNF gezahlt wurde.

 

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