Prozesskosten können Werbungskosten sein
Von bestimmten Berufsgruppen wird nicht nur eine hohe fachliche Kompetenz, sondern auch persönliche Integrität erwartet. Sie haben neben den allgemeingültigen Gesetzen besondere Berufsordnungen oder Dienstanweisungen zu beachten. Erweisen sie sich für die Ausübung ihres Berufs als unwürdig und unzuverlässig, kann z. B. bei einem Arzt oder Apotheker eine erteilte Approbation wieder entzogen bzw. gar nicht erst erteilt werden.
Verfehlungen können somit nicht nur strafrechtliche Folgen haben, sondern auch Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit. Dies gilt selbst dann, wenn der Verstoß in der Freizeit oder im privaten Bereich erfolgte. Fraglich ist, ob anfallende Prozesskosten Werbungskosten für die nichtselbständige Tätigkeit darstellen können. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zwar im Falle eines Berufssoldaten zu entscheiden, das Urteil lässt sich aber auch auf andere Berufsgruppen wie Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Apotheker übertragen.
Strafverfahren und zusätzliches gerichtliches Wehrdisziplinarverfahren
Der Soldat hatte auf einer Social-Media-Plattform einen strafrechtlich relevanten Kommentar veröffentlicht. Er wurde wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten schuldig gesprochen. Neben diesem Strafverfahren wurde gegen ihn ein gerichtliches Wehrdisziplinarverfahren von seinem Arbeitgeber eröffnet. Dieses beinhaltete den Kommentar, der im Strafverfahren behandelt wurde, aber auch noch weitere Disziplinarvergehen. Strittig war, ob die dafür anfallenden Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten abziehbar sind. Das Finanzamt verweigerte den Abzug mit der Begründung, dass die Kosten nicht beruflich veranlasst seien, da das strafbare Verhalten außerhalb der beruflichen Tätigkeit erfolgt sei. Doch ganz so einfach ist es nicht.
Strafprozesskosten und Arbeitsgerichtskosten sind nicht gleichzusetzen
Bei zivil- oder arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten besteht in der Regel ein Zusammenhang zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Streitigkeit das Arbeitsverhältnis betrifft. Bei Strafverfahren besteht ein Veranlassungszusammenhang zur beruflichen Tätigkeit hingegen nur ausnahmsweise, wenn die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Tat in Ausübung und nicht nur bei Gelegenheit der Berufstätigkeit begangen wurde. Dies ist allerdings anders bei Verfahren, bei denen sich die Disziplinarmaßnahme auf den besonderen Rechts- und Pflichtenstatus der Angehörigen eines bestimmten Berufsstandes bezieht. In diesen Verfahren wird ein Verhalten allein daraufhin überprüft, ob sich aus ihm eine ungerechtfertigte und schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten ergibt. Die damit in Zusammenhang stehenden Rechts- und Prozesskosten sind als Werbungskosten abzugsfähig. Dies betrifft insbesondere berufsrechtliche Verfahren bei Berufsgruppen wie Ärzten, Zahnärzten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern.