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Nicht alles wird als betriebliche Gesundheitsförderung anerkannt

Verpflegungs- und Übernachtungskosten sind lohnsteuerpflichtig
Nicht alles wird als betriebliche Gesundheitsförderung anerkannt
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22.04.2024 — zuletzt aktualisiert: 06.05.2024 — Lesezeit: 3 Minuten

Nicht alles wird als betriebliche Gesundheitsförderung anerkannt

Verpflegungs- und Übernachtungskosten sind lohnsteuerpflichtig

Gesunde Mitarbeiter sind ein Gewinn für das Unternehmen, denn Fehlzeiten und Fluktuation reduzieren sich. Daher unterstützt auch der Gesetzgeber Bemühungen des Arbeitgebers um eine gesunde Belegschaft mit einer Steuerbegünstigung. Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung können unter bestimmten Bedingungen bis zu 600 Euro pro Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Doch nicht alle Aufwendungen werden vom Finanzamt anerkannt.

Gesundheitstage sind nur teilweise steuerfrei

Im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung bieten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern einzelne Kurse, aber auch ganze Gesundheitstage an. So auch in einem Fall, den der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden hatte. Das Veranstaltungsangebot der Arbeitgeberin bestand unter anderem aus der Einführung in Nordic Walking, einer Rückenschule, progressiver Muskelentspannung und Ernährungskursen. Die Arbeitnehmer hatten lediglich einen Eigenanteil zu zahlen, den sie bei der Veranstaltung vor Ort entrichten mussten und der ihnen auf Antrag von der Krankenkasse erstattet wurde. Alle anderen Kosten trug die Arbeitgeberin. Sie und das Finanzgericht beurteilten alle Vorteile aus der vergünstigten Teilnahme an den Gesundheitstagen als Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung und behandelten sie in voller Höhe als steuer- und sozialversicherungsfreien Arbeitslohn. Das Finanzamt verwehrte hingegen die Steuerbefreiung für die Neben- oder Zusatzleistungen, wie die Kosten der Verpflegung und Unterkunft. Zu Recht, entschieden die Bundesfinanzrichter. Ihre Begründung: Die mit den Präventionsleistungen im Zusammenhang stehenden Kosten der Verpflegung und Unterkunft zählen nicht zu den steuerfreien Leistungen, da sie weder den allgemeinen Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessern noch die Gesundheit fördern.

Keine Steuerfreiheit für Nebenoder Zusatzleistungen

Die Bundesfinanzrichter betonten, dass für jeden gewährten Vorteil grundsätzlich einzeln zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung vorliegen. Dies bedeutet: Für jede Zuwendung ist gesondert zu prüfen, ob sie der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands dient, sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird und hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der Sozialgesetzgebung genügt. Lediglich für die Einhaltung des Jahreshöchstbetrags von aktuell 600 Euro sind sämtliche im Kalenderjahr gewährten Zuwendungen der betrieblichen Gesundheitsförderung zusammenzurechnen.

Hinweis: Mit den Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende unentgeltliche oder vergünstigte Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers sind regelmäßig nicht steuerfrei. Wird dies erst im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckt, haftet der Arbeitgeber nicht nur für die nicht einbehaltene Lohnsteuer. Vielmehr wird er auch mit den darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträgen belastet und zwar mit dem Arbeitgeber- und dem Arbeitnehmeranteil.

Kein Arbeitslohn bei überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers
Liegt für Leistungen der betrieblichen Gesundheits- förderung ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse, des Arbeitgebers vor, entsteht beim Arbeitnehmer gar nicht erst ein geldwerter Vorteil, über dessen Steuerfreiheit zu urteilen wäre. Ein grundsätzlich hohes Interesse, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer zu erhalten, um durch niedrigen Krankheitsstand und geringere Fluktuation eigene Kosten einzusparen, genügt dafür jedoch nicht. Im vorliegenden Fall waren diese mittelbaren Vorteile für den BFH nicht ausreichend, um ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers zu begründen. Dies wäre beispielsweise gegeben bei Maßnahmen zur Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit oder durch eine gesunde Arbeitsplatzausstattung (zum Beispiel höhenverstellbarer Schreibtisch).

Tipp: Prüfen Sie bei Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung genau, ob ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt oder ob es sich um Maßnahmen handelt, die der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands dienen.

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