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BMF äußert sich zum Nachweis von Krankheitskosten

Ohne Name keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung
BMF äußert sich zum Nachweis von Krankheitskosten
Aktuelles
18.12.2024 — Lesezeit: 4 Minuten

BMF äußert sich zum Nachweis von Krankheitskosten

Ohne Name keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung

Außergewöhnliche Belastungen ermöglichen es, bestimmte unvermeidbare Ausgaben steuerlich geltend zu machen. Ab dem 1. Januar 2025 ergeben sich dabei  Neuerungen für Privatpersonen, insbesondere für Rentner, die Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollen. Aber auch Apotheker, die Heilmittel ausgeben, sind angesprochen, weil sie ihre elektronischen Kassensysteme auf die Umstellung zum Jahreswechsel vorbereiten müssen.

Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn ein Steuerpflichtiger zwangsläufig größere Aufwendungen als die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie gleichem Familienstand hat. Diese Aufwendungen müssen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen unvermeidbar sein und dürfen einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen die Einkommensteuer reduzieren, wenn sie zwangsläufig zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit getätigt werden. Beispiele für abziehbare Krankheitskosten sind Rezeptgebühren für ärztlich verordnete Arzneimittel, Zahnersatz, Sehhilfen, medizinisch notwendige Kurmaßnahmen, Krankenhausaufenthalte und Krankentransporte.

Erfassung des Kundennamens auf Apothekenquittungen

Bereits seit dem Jahr 2024 werden für gesetzlich bzw. freiwillig Versicherte nur noch E-Rezepte ausgestellt. Seitdem ist eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Verordnung und der Apotheken-Quittung nicht mehr gewährleistet. Krankheitskosten wären steuerlich somit im Grunde nicht berücksichtigungsfähig. Für privat Versicherte ist zu beachten, dass für diese zwar aktuell noch keine E-Rezepte ausgestellt werden. Dennoch müsste streng genommen bereits seit Anfang 2024 auch bei Vorlage eines normalen Rezeptes der Name des Steuerpflichtigen auf dem Kostenbeleg der Apotheke angegeben sein.

Das Bundesfinanzministerium hat mittlerweile reagiert und ein Anwendungsschreiben mit einer Übergangsregelung veröffentlicht. Bereits rückwirkend zum 1. Januar 2024 muss auf Apotheken-Quittungen/Belegen auch der Name des Kunden erfasst sein, damit die Krankheitskosten steuerlich als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können. Außerdem muss aus dem Beleg die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), der Zahl- bzw. Zuzahlungsbetrag sowie die Art des Rezeptes hervorgehen.

Nichtbeanstandungsregelung für 2024

Das Bundesfinanzministerium hat jedoch eine Übergangs- bzw. Nichtbeanstandungsregelung für das Jahr 2024 angeordnet. Somit können Quittungen über Krankheitskosten für das Jahr 2024 bei allen Steuerpflichtigen letztmalig noch ohne Angabe des Namens des Steuerpflichtigen steuerlich geltend gemacht werden. Ab dem 1. Januar 2025 sind jedoch die vollständigen Angaben auf dem Beleg notwendig.

Hinweis: Das BMF hat sich nicht dazu geäußert, ob es weiterhin ausreichend ist, wenn der Steuerpflichtige bei seiner Haus-Apotheke registriert ist. Denn beim Kauf mit Kundenkarte vermerkt die Apotheke die unterjährigen Zuzahlungen des Steuerpflichtigen zum jeweiligen E-Rezept im Kundenkonto. Der Nachweis der Zwangsläufigkeit sollte aufgrund dieser Verknüpfung somit ebenfalls geführt werden können.

Zwangsläufigkeit der Aufwendungen

Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen und deren Nachweis ist ein entscheidendes Kriterium für den Steuerabzug. Während für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers grundsätzlich ausreicht, muss bei alternativen Heilbehandlungen die Zwangsläufigkeit vor Behandlungsbeginn durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden. Umgekehrt ist der Abzug von Krankheitskosten, wie Erkältungsmittel, Kopfschmerztabletten, etc. die nicht ärztlich verordnet wurden, als außergewöhnliche Belastung nicht zulässig.

Erstattungen und Zuschüsse

Erstattungen sowie erhaltene Zuschüsse mindern die abziehbaren Krankheitskosten, auch wenn sie erst in einem späteren Jahr ausgezahlt werden. Anzurechnen sind insbesondere Beihilfen des Arbeitgebers sowie Ersatzleistungen der Krankenkasse. Zahlungen einer Krankenhaustagegeldversicherung werden nur bis zur Höhe der Kosten des Krankenhausaufenthalts angerechnet.

Zumutbare Eigenbelastung

Außergewöhnliche Belastungen führen nur insoweit zu einer Steuerermäßigung, als sie die zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Belastung beträgt zwischen 1 Prozent und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, gestaffelt nach der Höhe des Einkommens, dem Familienstand und der Zahl der Kinder.

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