Medizinische (Sach)Spenden steuerlich absetzen
Das Kriegsgeschehen in der Ukraine dauert bereits zwei Monate an und ein Ende ist nicht in Sicht. Die Zerstörungen und das Leid sind unermesslich. Viele Menschen in Deutschland wollen daher Hilfe leisten: mit Sach- und Geldspenden oder auch durch persönlichen Einsatz in Verteilzentren oder beim Transport der Hilfsgüter. Auch die Bereitschaft zur übergangsweisen Beherbergung von Geflüchteten ist groß – jede Hilfe zählt. Gerade bei Unternehmen im Gesundheitsbereich stellt sich schnell die Frage, wie man in solchen Kriegs- und Katastrophenfällen mit Spenden aus dem eigenen Betriebsvermögen helfen und unterstützen kann und wie diese Spenden steuerlich zu behandeln sind.
Spendenempfänger muss steuerbegünstigte Einrichtung sein
Spenden sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie an eine steuerbegünstigte Einrichtung geleistet werden, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt und vom Finanzamt anerkannt ist. Das können auch ausländische Körperschaften sein, wenn sie ihren Sitz in einem EU-Mitgliedsland, in Großbritannien, Island oder Norwegen haben. Spenden an natürliche Personen sind nicht steuerbegünstigt. Als Sonderausgaben abziehbar sind bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte bzw. 4 Promille der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Übersteigende Beträge können per „Spendenvortrag“ in den Folgejahren abgesetzt werden.
Auch Sachspenden sind begünstigt
Steuerlich abziehbar sind nicht nur Geldspenden, sondern auch Sachspenden, wie beispielsweise Gegenstände aus dem Betriebsvermögen (medizinische Geräte, Behandlungsmaterial). Der Wert der Spende setzt sich zusammen aus dem Buchwert der gespendeten Gegenstände zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Hinweis: Bei Zuwendungen zugunsten der Geschädigten des Ukraine-Kriegs, die aus einem Praxisvermögen stammen, kann es sich um Sponsoringmaßnahmen handeln. Davon ist auszugehen, wenn der Unternehmer durch die Zuwendung wirtschaftliche Vorteile durch die Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens beabsichtigt, z. B. durch eine öffentlichkeitswirksame Darstellung der Zuwendung. In diesem Fall sind die Zuwendungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugs fähig und nicht nur im Rahmen des Sonderausgabenabzuges.
Umsatzsteuerliche Besonderheiten beachten
Umsatzsteuerlich ist bei unternehmerischen Spenden aus dem Unternehmensvermögen zu beachten, dass Sachspenden grundsätzlich eine sogenannte unentgeltliche Wertabgabe darstellen. Somit sollten umsatzsteuerpflichtige Unternehmer darauf achten, ob bei Kauf des Wirtschaftsgutes die Vorsteuer geltend gemacht wurde. Bei Apotheken ist das der Regelfall. Bei (Zahn-)Ärzten und Therapeuten trifft das nur zu, wenn sie selbst umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielen. Bei Umsatzsteuerpflicht des Unternehmers muss für die Sachspende auch Umsatzsteuer abgeführt werden. Der Unternehmer ist dadurch jedoch kaum belastet, da er die in Rechnung gestellte Vorsteuer aus dem Wareneinkauf bereits vom Finanzamt erstattet bekommen hatte und nun lediglich zurückzahlen muss.
Hinweis: Die Finanzverwaltung hat bei der Umsatz-besteuerung von Sachspenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten eine Billigkeitsregelung erlassen. Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen, Personal und Wohn-raum werden die unentgeltlichen Wertabgaben nicht besteuert, der Vorsteuerabzug bleibt aber weiterhin möglich. Eine Vorsteuerkorrektur ist nicht erforderlich.
Vereinfachter Spendennachweis möglich
Um eine Spende steuerlich geltend machen zu können, muss die begünstigte Einrichtung grundsätzlich eine Zu-wendungsbescheinigung auf den Namen des Spenders ausstellen, die dieser aufbewahren muss. Wenn das Finanzamt also nachfragt, sollte der Spender in der Lage sein, eine ordnungsgemäße Zuwendungsbescheinigung vorlegen zu können.
Bei Spenden zugunsten der Geschädigten des Ukraine-Kriegs billigt die Finanzverwaltung einen vereinfachten Spendennachweis. Für Zuwendungen, die zwischen dem 24. Februar und dem 31. Dezember 2022 auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen geleistet werden, gilt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes als Zuwendungsbestätigung. Das gilt unabhängig von der Spendenhöhe.
Hinweis: Bei anderen Spenden wird ein Bareinzahlungsbeleg, eine Buchungsbestätigung der Bank oder ein PC-Ausdruck aus dem Online-Banking als Zuwendungsbescheinigung nur bei Spenden bis 300 Euro anerkannt.