Höheres Mindestentgelt für Beschäftigte in der Altenpflege
Seit dem 1. Mai 2023 haben Beschäftigte in der Altenpflege nach der Fünften Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (5. Pflege-ArbbV) Anspruch auf ein höheres Pflegemindestentgelt. Die Verordnung gilt für Pflegebetriebe, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen. Das ist der Fall, wenn mehr als 50 % der Arbeitszeit aller Beschäftigten auf Pflegeleistungen für Pflegebedürftige bzw. Vor- und Nacharbeiten zu diesen entfallen.
Das Pflegemindestentgelt ist von der Qualifikation der Mitarbeiter abhängig und hat Vorrang vor dem gesetzlichen Mindestlohn. Zum 1. Dezember 2023 wird das Pflegemindestentgelt erneut erhöht.
Qualifikation | ab 01.05.2023 | ab 01.12.2023 |
Pflegemindestentgelt für Hilfskräfte ohne Qualifikation | 13,90 € | 14,15 € |
Mindestentgelt für Pflegekräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung | 14,90 € | 15,25 € |
Mindestentgelt für Pflegefachkräfte | 17,65 € | 18,25 € |
Hinweis: Beschäftigte in der Altenpflege haben zudem einen Anspruch auf zusätzlich bezahlten Urlaub, der über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgeht. Dieser Mehrurlaub beträgt bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche für die Jahre 2023 und 2024 jeweils neun Tage (also insgesamt 29 Tage Jahresurlaub).